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Einspeisung

Registrierung & Anmeldung

Eine normgerechte Anwendung kann nur mit einer speziellen Einspeisesteckdose sichergestellt werden, die durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb installiert wird. Die meisten haushaltsüblichen Schutzkontakt-Steckdosen sind nicht für den Einsatz von Erzeugungsanlagen mit Steckern zugelassen.

Um den aus dem Stromnetz bezogenen, aber auch den von der PV-Anlage ins Netz eingespeisten Strom ordnungsgemäß messen zu können, wird ein sogenannter Zweitarifzähler (auch Zweirichtungszähler genannt) benötigt. In den meisten Haushalten ist lediglich ein Eintarifzähler installiert, sodass ein kostenpflichtiger Zählerwechsel erfolgen muss. Die jährlichen Entgelte für den Messstellenbetrieb sind abhängig von der verbauten Zählerart und sind hier veröffentlicht.

Ihre steckerfertige Erzeugungsanlage muss im Marktstammdatenregister angemeldet werden.

  1. Inbetriebnahme der Steckerfertigen Erzeugungsanlage (Wir empfehlen die Unterstützung durch ein Elektrofachunternehmen)

  2. Marktstammdatenregistrierung

  3. Nach Ihrer Anmeldung im Marktstammdatenregister prüfen wir, ob der vorhandene Zähler getauscht werden muss.

  4. Ggf. Montage eines neuen Zählers
    Mehr auf unserer Internetseite zum Balkonkraftwerk.

Eine Auflistung aller Installateur:innen, die eine Konzession für unser Netzgebiet haben, finden Sie in unserem Installateursverzeichnis.

Inbetriebsetzung

1. Antragsverfahren

Geplante Erzeugungsanlage bei uns online anmelden. Achtung: Zuvor die technischen Anschlussbedingungen beachten.

2. Anschlussprüfung

Antrag wird nach Eingang von uns geprüft. Wenn eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, informieren wir Sie hierüber

3. Inbetriebsetzungsauftrag

Nach Errichtung der Anlage von einem eingetragenen Elektroinstallateur die Inbetriebsetzung/ Zählersetzung beauftragen. Der Installateur setzt sich anschließend mit uns in Verbindung und erteilt uns den Auftrag für die Zählersetzung. Sobald uns die Inbetriebsetzungsmeldung vorliegt, veranlassen wir die Zählersetzung (eine Zählersetzung kann unter Umständen einige Tage in Anspruch nehmen)

4. Inbetriebsetzung

Ein Mitarbeiter der TraveNetz baut den Zähler auf dem fertig eingerichteten Zählerplatz ein. Voraussetzung für den Einbau ist, dass dieser Zählerplatz den jeweils gültigen Technischen Mindestanforderungen entspricht. Der von Ihnen beauftragte Elektroinstallateur nimmt anschließend die Inbetriebsetzung vor und protokolliert diese mit dem Inbetriebsetzungsprotokoll.

5. Wichtige Unterlagen einreichen

Nach erfolgter Inbetriebsetzung setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, sofern die Unterlagen nicht vollständig vorliegen. Die Anlage muss vom Kunden innerhalb von 3 Wochen bei der Bundenetzagentur angemeldet werden.

Die zentralen Dinge wie Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht sowie die Vergütungssätze sind gesetzlich im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt. Man spricht hier von einem gesetzlichen Schuldverhältnis, weshalb der zusätzliche Abschluss eines Vertrages nicht erforderlich ist. Zudem ist im Erneuerbare-Energie-Gesetz in § 7 Abs. 1 EEG ausdrücklich geregelt, dass der Netzbetreiber die Erfüllung seiner Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf.

Anlagenveränderung

Anlagenbetreiber sind verpflichtet der Bundesnetzagentur jede Leistungsveränderung anzuzeigen. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verliert der Anlagenbetreiber gemäß den Bestimmungen des EEG 2023 vorübergehend seinen Anspruch auf Vergütung. Grundsätzlich muss auch jede Neuanlage oder Anlagenveränderung beim Netzbetreiber hier angemeldet werden: Mein Kundenportal

Anlagenbetreiberwechsel

Wenn der Betreiberwechsel noch nicht abgeschlossen ist, liegt das häufig an fehlenden oder unvollständigen Angaben. Bitte prüfen Sie, ob die Registrierung im Marktstammdatenregister bereits aktualisiert wurde und ob alle Angaben in Formularen und MaStR‑Eintrag übereinstimmen. Auch fehlende Unterlagen wie Übergabebestätigungen, Kaufverträge oder Nachweise bei Erbschaften können die Bearbeitung verzögern. Erst wenn alle Informationen vollständig vorliegen, können wir die Schlussrechnung erstellen, die neuen Abschlagszahlungen festlegen und die Einspeisevergütung korrekt zuordnen

  1. Für einen Betreiberwechsel nutzen Sie bitte das Formular Betreiberwechsel. Bitte füllen Sie es aus und schicken Sie es uns anschließend postalisch oder per E‑Mail an zu.
    Zusätzlich benötigen wir Ihre Registrierung eines Betreiberwechsels aus dem Marktstammdatenregister (MaStR). Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

  2. Der neue Anlagenbetreiber wird über die Höhe der ermittelten Abschlagszahlungen informiert.

  1. Wenn Sie im Kundenportal der TraveNetz registriert sind, klicken Sie unter dem Reiter Mitteilung auf Anlagenbetreiberwechsel. Füllen Sie dann das Online-Formular aus.

  2. Nach der Prüfung Ihrer Meldung durch die TraveNetz erhält der bisherige Anlagenbetreiber eine Bestätigung bzw. Schlussrechnung.

  3. Für den bisherigen Anlagenbetreiber wird die Auszahlung der Einspeisevergütung während der Bearbeitung pausiert. Vorteil: So vermeiden Sie Rückforderungen und wir stellen sicher, dass der neue Anlagenbetreiber die Vergütung korrekt und vollständig erhält.

Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage oder eine andere Einspeiseanlage verkauft, vererbt oder verschenkt haben, muss der Betreiber der Anlage im Marktstammdatenregister aktualisiert werden. So wird sichergestellt, dass die Anlage dem richtigen Besitzer zugeordnet ist und alle notwendigen Schritte für die Vergütung und den Netzbetrieb korrekt angestoßen werden. Die Ummeldung kann sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Anlagenbetreiber veranlasst werden.

Vergütung

Wenn der Betreiberwechsel noch nicht abgeschlossen ist, liegt das häufig an fehlenden oder unvollständigen Angaben. Bitte prüfen Sie, ob die Registrierung im Marktstammdatenregister bereits aktualisiert wurde und ob alle Angaben in Formularen und MaStR‑Eintrag übereinstimmen. Auch fehlende Unterlagen wie Übergabebestätigungen, Kaufverträge oder Nachweise bei Erbschaften können die Bearbeitung verzögern. Erst wenn alle Informationen vollständig vorliegen, können wir die Schlussrechnung erstellen, die neuen Abschlagszahlungen festlegen und die Einspeisevergütung korrekt zuordnen

  1. Für einen Betreiberwechsel nutzen Sie bitte das Formular Betreiberwechsel. Bitte füllen Sie es aus und schicken Sie es uns anschließend postalisch oder per E‑Mail an zu.
    Zusätzlich benötigen wir Ihre Registrierung eines Betreiberwechsels aus dem Marktstammdatenregister (MaStR). Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

  2. Der neue Anlagenbetreiber wird über die Höhe der ermittelten Abschlagszahlungen informiert.

  1. Wenn Sie im Kundenportal der TraveNetz registriert sind, klicken Sie unter dem Reiter Mitteilung auf Anlagenbetreiberwechsel. Füllen Sie dann das Online-Formular aus.

  2. Nach der Prüfung Ihrer Meldung durch die TraveNetz erhält der bisherige Anlagenbetreiber eine Bestätigung bzw. Schlussrechnung.

  3. Für den bisherigen Anlagenbetreiber wird die Auszahlung der Einspeisevergütung während der Bearbeitung pausiert. Vorteil: So vermeiden Sie Rückforderungen und wir stellen sicher, dass der neue Anlagenbetreiber die Vergütung korrekt und vollständig erhält.

Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage oder eine andere Einspeiseanlage verkauft, vererbt oder verschenkt haben, muss der Betreiber der Anlage im Marktstammdatenregister aktualisiert werden. So wird sichergestellt, dass die Anlage dem richtigen Besitzer zugeordnet ist und alle notwendigen Schritte für die Vergütung und den Netzbetrieb korrekt angestoßen werden. Die Ummeldung kann sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Anlagenbetreiber veranlasst werden.

Die Vergütung wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für 20 Jahre zuzüglich dem Jahr der Inbetriebnahme ausgezahlt.

Die Anschlussvergütung errechnet sich anhand der Jahresmarktwertes (§ 23b EEG 2023) abzüglich des Wertes, den die Übertragungsnetzbetreiber für das jeweilige Jahr auf Ihrer Internetseite veröffentlicht haben (§ 53 Abs. 4 EEG 2023).

Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber

Ihr Stromlieferant und Ihr Netzbetreiber sind zwei eigenständige Unternehmen. Diese Trennung ist gesetzlich vorgeschrieben. Deshalb erhalten Sie zwei separate Abrechnungen.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Wir überweisen Ihre Vergütung, sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und verarbeitet sind. Sie erkennen das daran, dass Sie ein Begrüßungsschreiben mit Abschlagsplan erhalten haben. Sollten Sie noch kein Begrüßungsschreiben erhalten haben, prüfen Sie bitte im Kundenportal die Vollständigkeit Ihrer Meldung.

Die Abschläge erhalten Sie monatlich rückwirkend. Der Abschlag für Dezember ist zum 15. Januar fällig. Wenn Ihre Einspeiseabrechnung vor dem 15. Januar von uns erstellt wird, wird der 12. Abschlag nicht ausgezahlt.

Ihre Jahresabrechnung erhalten Sie bis Ende März des Folgejahres – diese Frist ist gesetzlich vorgegeben. Je nachdem, wie viel Energie Sie eingespeist haben und wie viele Abschläge Sie bereits erhalten haben, kann eine Forderung oder ein Guthaben entstehen.

Voraussetzung ist, dass uns erforderliche Angaben wie Zählerstände, Steuerinformationen und Bankdaten vollständig vorliegen. Sie erkennen dies daran, dass Sie ein Begrüßungsschreiben mit Abschlagsplan erhalten haben.

Sollten Sie noch kein Begrüßungsschreiben erhalten haben, prüfen Sie bitte im Kundenportal die Vollständigkeit Ihrer Meldung.

Die Zahlung erhalten Sie in der Monatsmitte für den Vormonat. Das bedeutet: Die Vergütung für Januar zahlen wir zum 15. Februar.

Sie erhalten Ihre Auszahlungen pünktlich. Sollte einmal eine Verzögerung auftreten, melden wir uns bei Ihnen.

Wir überweisen Ihre monatlichen Abschläge immer zur Mitte des Folgemonats, sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und verarbeitet sind. Sie erkennen die Vollständigkeit daran, dass Sie ein Begrüßungsschreiben mit Ihrem Abschlagsplan erhalten haben. Falls Sie dieses Schreiben noch nicht bekommen haben, prüfen Sie bitte im Kundenportal, ob alle Aufgaben erledigt sind.

Die Jahresrechnung erstellen wir, sobald alle Daten vorliegen – spätestens bis Ende März des Folgejahres. Diese Frist ist gesetzlich vorgesehen, weil Netzbetreiber die Abrechnung auf Basis des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und der übermittelten Messwerte erstellen müssen.

Ja, Ihren Abschlag können Sie eigenständig im Kundenportal anpassen.

Dies hängt von der gewählten Besteuerungsart ab. Bei der Kleinunternehmer-Regelung erhalten Sie den Nettobetrag. Wählen Sie die Regelbesteuerung, enthält der Abschlag die reguläre Umsatzsteuer von 19%. Lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person oder Ihrem Finanzamt beraten, welche Regelung für Sie am besten ist.

Besprechen Sie mit einer steuerberatenden Person, welche Variante für Sie geeignet ist. Bei der Regelbesteuerung führen Sie die Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt ab. Bei der Kleinunternehmer-Regelung fällt keine Umsatzsteuer an.

Der Abschlag wird aus drei Faktoren berechnet:

  • Anlagenleistung,

  • Sonnenstunden in der Region und

  • Vergütungssatz (gesetzl.).

Bei Selbstverbrauchsanlagen, Mieterstromzuschlagsanlagen, Cloud-Anlagen oder Anlagen mit Batteriespeicher verringert sich die Höhe des Abschlages.

Grundlage für die Vergütung einer KWK-Anlage bildet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in der aktuell gültigen Fassung. Die Vergütung ist abhängig von der Anlagenkategorie in dem Inbetriebnahmejahr. Je nachdem, welche Voraussetzungen erfüllt werden, besteht ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags nach KWKG (gemäß BAFA-Zulassungsbescheid), Entgelt für vermiedene Netznutzung für den ins Netz eingespeisten Strom und einen Preis für den ins Netz eingespeisten Strom, der sich nach dem Strompreis an der EEX-Strombörse richtet („üblicher Preis“).

Der KWK-Zuschlag wird für KWK-Anlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes für eine bestimmte Anzahl an Vollbenutzungsstunden ausgezahlt.

Grundlage für die Vergütung einer EEG-Anlage bildet das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der aktuell gültigen Fassung. Die Vergütung ist abhängig vom Energieträger (z.B. Solar, Wind, Biomasse, usw.), der installierten Leistung und dem Inbetriebnahmedatum. Je nach Energieträger können weitere Faktoren die Höhe der Vergütung beeinflussen. Eine Übersicht über die aktuellen Vergütungssätze wird auf der Seite Netztransparenz der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht.

Nach Auslaufen der gesetzlichen Förderung gibt es die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Anschlussvergütung oder sonstigen Direktvermarktung.

Die Anschlussvergütung kann unter folgenden Bedingungen in Anspruch genommen werden und wird bis zum 31.12.2032 gezahlt (§ 3 Nr. 3a & § 25 EEG 2023):

  • es handelt sich um eine EEG-Anlage mit Ausnahme von Windenergieanlagen an Land,

  • die Inbetriebnahme liegt vor dem 01. Januar 2021,

  • die gesetzliche Förderung ist ausgelaufen,

  • die installierte Leistung liegt unter 100 kW.

Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, wird Ihnen automatisch die Anschlussvergütung zugeordnet. Andernfalls muss der Strom von Ihnen zu Marktpreisen an andere verkauft werden (sogenannte Direktvermarktung).

Sofern Sie bislang den gesamten erzeugten Strom ins Netz eingespeist haben (Volleinspeisung) und zukünftig auf (anteilige) Eigenversorgung umstellen wollen, müssen die technischen Möglichkeiten vorab von einem Elektriker geprüft werden.

Als weitere Alternative kommt Abbau und Verkauf von Anlagenkomponenten in Betracht. Letztendlich müssen Sie für sich die wirtschaftlichste oder praktikabelste Lösung finden.

Kundendaten

Bei TraveNetz werden keine gesonderten Einspeiseverträge ausgestellt. Vertragsrelevante Änderungen wie Bankverbindung, Bankeinzugsermächtigung, Steuernummer oder Eigentümerwechsel sind uns mitzuteilen.

Nutzen Sie dazu unser Kundenportal.

Die Änderungsmitteilung ist vom Anlagenbetreibenden zu unterzeichnen (bei einem Ehepaar als Anlagenbetreiber, bzw. Eigentümergemeinschaft, müssen beide unterschreiben). Darüber hinaus ist uns das Datum, ab dem die Änderung wirksam werden soll mitzuteilen.

Bei einem Eigentümerwechsel (z.B. Verkauf der Anlage) müssen uns die Stammdaten der Anlage (Standort, Inbetriebnahme, Installierte Leistung, bisheriges Vertragskonto) sowie die Kontaktdaten des alten und des neues Anlagenbetreibers mitgeteilt werden. Darüber hinaus benötigen wir die Zählerstände zum Datum der Eigentumsübergabe. Die Erklärung ist sowohl vom bisherigen Anlagenbetreiber als auch von neuen Anlagenbetreiber zu unterschreiben.

Im Falle einer Erbschaft benötigen wir einen entsprechenden Nachweis (z.B. Erbschein, Sterbeurkunde,…).

Vertragsrelevante Änderungen wie Bankverbindung, Bankeinzugsermächtigung, Steuernummer oder Eigentümerwechsel sind TraveNetz grundsätzlich schriftlich mitzuteilen. Nutzen Sie dafür unser Kundenportal.

Eine Änderungsmitteilung ist von Anlagenbetreiber:innen zu unterzeichnen. Bei einem Ehepaar als Anlagenbetreiber, bzw. Eigentümergemeinschaft, müssen alle unterschreiben. Darüber hinaus ist uns das Datum, ab dem die Änderung wirksam werden soll mitzuteilen.

Bei einem Eigentümerwechsel (z.B. Verkauf der Anlage) müssen uns die Stammdaten der Anlage (Standort, Inbetriebnahme, Installierte Leistung, bisheriges Vertragskonto) sowie die Kontaktdaten des alten und des neues Anlagenbetreibers mitgeteilt werden. Darüber hinaus benötigen wir die Zählerstände zum Datum der Eigentumsübergabe. Die Erklärung ist sowohl von den bisherigen Anlagenbetreiber:innen als auch von neuen Anlagenbetreiber:innen zu unterschreiben.

Im Falle einer Erbschaft benötigen wir einen entsprechenden Nachweis (z.B. Erbschein, Sterbeurkunde,…).

Meldepflicht

Die Bundesnetzagentur hat als zuständige Behörde auf Ihren Internetseiten umfangreiche Informationen und FAQ zum Marktstammdatenregister veröffentlicht: www.marktstammdatenregister.de

Ja, eine Registrierung und Aktualisierung der Daten im MaStR ist verpflichtend. Anlagenbetreiber:innen (ABR) müssen sich selbst und die Einheiten und Neuanlagen innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme registrieren. Weil auch Einheiten und Anlagen registriert werden müssen, die keine Förderung erhalten, sind auch deren Betreibenden verpflichtet, sich zu registrieren.

Steckerfertige PV-Anlage

Eine normgerechte Anwendung kann nur mit einer speziellen Einspeisesteckdose sichergestellt werden, die durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb installiert wird. Die meisten haushaltsüblichen Schutzkontakt-Steckdosen sind nicht für den Einsatz von Erzeugungsanlagen mit Steckern zugelassen.

Um den aus dem Stromnetz bezogenen, aber auch den von der PV-Anlage ins Netz eingespeisten Strom ordnungsgemäß messen zu können, wird ein sogenannter Zweitarifzähler (auch Zweirichtungszähler genannt) benötigt. In den meisten Haushalten ist lediglich ein Eintarifzähler installiert, sodass ein kostenpflichtiger Zählerwechsel erfolgen muss. Die jährlichen Entgelte für den Messstellenbetrieb sind abhängig von der verbauten Zählerart und sind hier veröffentlicht.

Ihre steckerfertige Erzeugungsanlage muss im Marktstammdatenregister angemeldet werden.

  1. Inbetriebnahme der Steckerfertigen Erzeugungsanlage (Wir empfehlen die Unterstützung durch ein Elektrofachunternehmen)

  2. Marktstammdatenregistrierung

  3. Nach Ihrer Anmeldung im Marktstammdatenregister prüfen wir, ob der vorhandene Zähler getauscht werden muss.

  4. Ggf. Montage eines neuen Zählers
    Mehr auf unserer Internetseite zum Balkonkraftwerk.

Nein, eine normgerechte Anwendung kann nur mit einer speziellen Einspeisesteckdose sichergestellt werden, die durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb installiert wurde.

Die meisten haushaltsüblichen Schutzkontakt-Steckdosen sind nicht für den Einsatz von Erzeugungsanlagen mit Steckern zugelassen.

Um den aus dem Stromnetz bezogenen, aber auch den von der PV-Anlage ins Netz eingespeisten Strom messen zu können, wird ein sogenannter Zweitarifzähler (auch Zweirichtungszähler genannt) benötigt. In den meisten Haushalten ist lediglich ein Eintarifzähler installiert, sodass ein kostenpflichtiger Zählerwechsel erfolgen muss.

Eine Auflistung aller Installateur:innen, die eine Konzession für unser Netzgebiet haben, finden Sie in unserem Installateursverzeichnis.

Ein Balkonkraftwerk ist eine kleine Photovoltaikanlage, die direkt an das Stromnetz eines Haushalts angeschlossen wird – meist über eine Steckdose. Sie wird auch als Plug-In-, Steckerfertige- oder Mini-PV-Anlage bezeichnet.

Ja. Anlagen mit einer Wechselrichterleistung bis 800 Watt und einer Modulleistung bis 2.000 Watt müssen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden. Eine separate Anmeldung bei der TraveNetz ist nicht erforderlich.

Mit der Anmeldung Ihrer Steckerfertigen Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, wird von der TraveNetz geprüft, ob bei Ihnen der korrekte Zähler (Zweirichtungs- oder rücklaufgesperrter Zähler) verbaut ist. Falls notwendig veranlassen wir einen Zählertausch bei Ihnen. Bis dahin dürfen Sie Ihre Steckerfertige Erzeugungsanlage schon mit Ihrem aktuellen Zähler nutzen.

Bei Tausch Ihres bisherigen Bezugszählers in eine als Zweirichtungszähler ausgeführte moderne Messeinrichtung (Standardfall bei der TraveNetz GmbH) ist der Zählertausch durch uns kostenlos.

Ja, viele Balkonkraftwerke sind für die Selbstmontage konzipiert. Achten Sie jedoch auf die technischen Hinweise des Herstellers und die Sicherheitsvorgaben des VDE: Steckerfertige PV-Anlagen: Anschluss & Anmeldung

Der durch Steckerfertige Erzeugungsanlagen bis 800 W erzeugte Strom ist für den Eigenbedarf gedacht, daher entfällt die Einspeisevergütung.

Sollten Sie eine Einspeisevergütung wünschen, so kann das vereinfachte Anmeldeverfahren nicht angewendet werden. Sie oder Ihr Elektrofachbetrieb können Ihre Anlage nach dem Verfahren für Erzeugungsanlagen bis 100 kW anmelden.

Der Anschluss eines Balkonkraftwerks ist aktuell nur über eine spezielle Energiesteckdose nach DIN VDE 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 oder über einen festen Anschluss zulässig. Diese Vorgaben dienen der elektrischen Sicherheit und müssen bei der Installation beachtet werden: Steckerfertige PV-Anlagen: Anschluss & Anmeldung

Sollte die Leistung des Wechselrichters für Ihre steckerfertige Photovoltaikanlage anpassbar sein, kann diese nun auf bis zu 800 W erhöht werden. Die Leistungsänderung muss an die Bundesnetzagentur über das Marktstammdatenregister gemeldet werden.

Redispatch 2.0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite zum Thema Redispatch 2.0.

Betreiber:innen von Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW sind dazu verpflichtet, in einer ganz bestimmten Form und unter Einhaltung bestimmter Fristen Stammdaten, Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten sowie Echtzeitdaten mitzuteilen. Diese Daten dienen den Netzbetreibern zur Identifikation von möglichen Netzengpässen und zur Dimensionierung von Maßnahmen, um Netzengpässen entgegenzuwirken. Zudem kann es in bestimmten Situationen dazu kommen, dass Anlagenbetreiber (oder der beauftragte Dienstleister) eine Erzeugungsprognose für die jeweilige Anlage erstellen müssen.

Die Anlagenbetreiber:innen treffen nach einer Redispatch-Maßnahme schließlich Abrechnungsobliegenheiten; dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage.

Nein. Es müssen grundsätzlich alle betroffenen Anlagen am Redispatch 2.0 teilnehmen (siehe dazu die Frage zum Anwendungsbereich). In bestimmten Fällen können Anlagenbetreiber:innen aber angeben, dass ihre Anlage nicht zum Redispatch 2.0 zur Verfügung steht, beispielsweise bei Wartungsmaßnahmen an der Anlage.

Wir sind für Sie da!

Online: rund um die Uhr

Telefonisch: Montag bis Samstag von 08:00 bis 20:00 Uhr

Vor Ort: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr

Mitarbeiterin im Callcenter mit Headset