Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen unter www.marktstammdatenregister.de zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen dabei genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch andere Marktrollen wie zum Beispiel die Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten registrieren.

Die rechtliche Grundlage des Marktstammdatenregisters bildet dabei die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV).

Registrierungsfrist

Die Registrierungspflicht beträgt in der Regel 1 Monat ab Inbetriebnahme beziehungsweise Veränderung der Anlage.

Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017 mussten bis zum 30.09.2021 im Register erfasst werden.

Damit die Zahlungen nach dem EEG oder dem KWKG ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Registrierungspflichten beachtet werden. Ansonsten tritt keine Fälligkeit des Anspruchs auf eine Auszahlung ein. Darüber hinaus verringert sich der Vergütungsanspruch bis zur erfolgten Registrierung nach Maßgabe des § 52 EEG.

Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, bitten wir Sie um die fristgemäße Registrierung Ihrer Anlage sowie um unverzügliche Übermittlung des entsprechenden Registrierungsnachweises an TraveNetz.

Hilfe

Auskünfte zur Registrierung im Marktstammdatenregister erteilt die Bundesnetzagentur.

0228 14-3333Webhilfe des Marktstammdaten­registers