Als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir im Rahmen des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende und dem Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet, Ihre Messstelle in den nächsten Monaten mit einem intelligenten Messsystem auszustatten. Dies hat das Ziel, Stromnetze, Erzeugung und Verbrauch besser miteinander in Einklang zu bringen und für Sie als Endkunden mehr Transparenz über Ihren Energieverbrauch zu schaffen.

Deutschlandweit erhalten alle Verbrauchsstellen mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 kWh sowie Erzeugungsanlagen (EEG/KWK) mit einer installierten Leistung über 7 kW ein intelligentes Messsystem. Die intelligenten Messsysteme bestehen aus zwei Komponenten: Einem elektronischen Zähler und einer Kommunikationseinheit, einem sogenannten Gateway.

Als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber planen wir frühestens nach drei Monaten der eingegangenen Vorankündigung den Zählertausch. Wir werden Ihnen rechtzeitig einen Termin für den Zählerwechsel vorschlagen. Diesen vorgeschlagenen Termin können Sie individuell mit uns anpassen. Der Zählerwechsel ist für Sie kostenlos.

Damit auch Sie von dem intelligenten Messsystem profitieren können, erhalten Sie Zugriff auf Ihre Verbrauchsdaten. Nach erfolgreichem Einbau Ihres intelligenten Messsystems und einer Bearbeitungszeit von bis zu 10 Werktagen können Sie über folgende URL auf das Portal zugreifen und den benötigten Token abrufen:

Übergang zum digitalisierten Messwesen: Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Am 27.05.2023 ist das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) in Kraft getreten. Wichtigster Bestandteil des GNDEW ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Das MsbG legt die Grundlagen für die Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen (mME). Den Gesetzestext des MsbG finden Sie unter den weiterführenden Links.

Die TraveNetz nimmt die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB) ein und ist somit zum flächendeckenden Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen verpflichtet. Die Grundzuständigkeit erstreckt sich dabei auch auf den Messstellenbetrieb und die Messung bei Erzeugungsanlagen. Für den Rollout der neuen Messtechnik hat der Gesetzgeber verbrauchs- bzw. leistungsbezogene Einbaufristen festgelegt.

RolloutgruppeRolloutstart20 %50 %95 %

Letztverbraucher 6.000 bis 100.000 kWh

01.Jan 2025
31.Dec 2025
31.Dec 2028
31.Dec 2030

Anlagen 7 kW bis 100 kW

01.Jan 2025
31.Dec 2025
31.Dec 2028
31.Dec 2030

§ 14a EnWG

01.Jan 2025
31.Dec 2025
31.Dec 2028
31.Dec 2030

Letztverbraucher > 100.000 kWh

01.Jan 2028
31.Dec 2028
31.Dec 2030
31.Dec 2032

Anlagen > 100 kW

01.Jan 2028
31.Dec 2028
31.Dec 2030
31.Dec 2032

(Stand: MsbG 2023 vom 27.05.2023)

Für den Einbau eines iMSys an einer Messstelle gelten die gesetzlichen Regelungen in § 30 MsbG zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Ausstattung mit iMSys und der einschlägigen Preisobergrenzen.

Ist die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen, sind diese Messstellen mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Das betrifft:

  • Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh sowie

  • Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt

Das Entgelt für die Ausstattung mit einer mME richtet sich nach der wirtschaftlichen Vertretbarkeit gem. § 32 Abs. 1 MsbG und beträgt nicht mehr als 25 € brutto p.a..

Die aktuellen Preisblätter zum gMSB sind im Downloadbereich veröffentlicht.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Der flächendeckende Rollout ist bis zum Jahr 2032 abzuschließen. Bis dahin werden im gesamten Gebiet der TraveNetz folgende Mengen umgerüstet:

  • Verpflichtender Einbau intelligenter Messsysteme: ca. 18.000

  • Verpflichtender Einbau moderner Messeinrichtungen: ca. 200.000

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen sind gesetzlich gedeckelt und können unserem veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Wir bieten zudem Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG an, welche separat bestellt und in Anspruch genommen werden können. Eine Übersicht über die Zusatzleistungen finden Sie ebenfalls auf unserem Preisblatt im Downloadbereich.

Messstellenbetrieb und Messdienstleistung durch Dritte

Der Anschlussnutzer kann den Messstellenbetrieb nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes auf einen fachkundigen Dritten übertragen. Die standardisierten und erforderlichen Verträge, sowie weitere Informationen haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt.

Euro Geld Scheine
Euro Geld Scheine

Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung

Für konventionelle Messeinrichtungen gelten die im Zusammenhang mit den im Messwesen erbrachten Leistungen die nachfolgenden Entgelte, die von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt worden sind.

Netzentgelte

Befundprüfungen zur Feststellung der Messrichtigkeit

Sie haben das Gefühl, dass Ihr Zähler nicht richtig misst, weil beispielsweise die Jahresrechnung vom üblichen Betrag abweicht?

Zähler sind geeicht und messen sehr zuverlässig. Nur in Ausnahmefällen liegt die Ursache für höhere Rechnungen in einer defekten Messeinrichtung. Bevor Sie also Ihren Zähler – gegebenenfalls kostenpflichtig – prüfen lassen, hinterfragen Sie Ihren eigenen Verbrauch.

Feststellung der Messrichtigkeit

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