Als grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) sind wir nach MsbG verpflichtet, Messstellen mit modernen Messeinrichtungen (mME) oder intelligenten Messsystemen (iMSys) auszustatten. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Den Gesetzestext des MsbG finden Sie hier.

Die Zielsetzung ist es Stromnetze, Erzeugung und Verbrauch besser miteinander in Einklang zu bringen und mehr Transparenz über die Energieverbräuche zu schaffen.

Der Einbau eines iMSys ist gesetzlich in folgenden Konstellationen vorgeschrieben:

  • Anschlussnutzer mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,

  • dezentrale Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ab 7 kW installierter Leistung sowie

  • Anlagen mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a.

Die iMSys bestehen aus zwei Komponenten: Einem elektronischen Zähler und einer Kommunikationseinheit, einem sogenannten Gateway.

Als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber planen wir frühestens drei Monate nach der eingegangenen Vorankündigung den Zählertausch. Wir werden Ihnen rechtzeitig einen Termin für den Zählerwechsel vorschlagen. Diesen vorgeschlagenen Termin können Sie individuell mit uns anpassen. Der Zählerwechsel ist für Sie kostenlos.

Damit auch Sie von dem iMSys profitieren können, erhalten Sie Zugriff auf Ihre Verbrauchsdaten. Nach erfolgreichem Einbau Ihres iMSys und einer Bearbeitungszeit von bis zu 10 Werktagen können Sie über das nachstehende Portal zugreifen und den benötigten Token abrufen:

Messstellen, die kein iMSys erhalten, werden mit modernen Messeinrichtungen (mME) ausgestattet.

Übergang zum digitalen Messwesen

Der bundesweite Rollout der modernen Messtechnik erfolgt nach den Vorgaben des § 45 MsbG unter Einhaltung festgelegter Zwischenziele und soll bis zum Jahr 2032 abgeschlossen sein. Dabei liegt der Fokus zunächst auf den neu in Betrieb genommen Anlagen, aber auch Bestandsanlagen werden umgerüstet.

Im gesamten Gebiet der TraveNetz werden folgende Mengen umgerüstet:

  • Verpflichtender Einbau intelligenter Messsysteme: ca. 18.000

  • Verpflichtender Einbau moderner Messeinrichtungen: ca. 200.000

RolloutgruppeRolloutstart20 %50 %95 %

Letztverbraucher 6.000 bis 100.000 kWh

01.Jan 2025
31.Dec 2025
31.Dec 2028
31.Dec 2030

Anlagen 7 kW bis 100 kW

01.Jan 2025
31.Dec 2025
31.Dec 2028
31.Dec 2030

Steuerbare Verbraucher (§14a EnWG)

01.Jan 2025
31.Dec 2025
31.Dec 2028
31.Dec 2030

Letztverbraucher > 100.000 kWh

01.Jan 2028
31.Dec 2028
31.Dec 2030
31.Dec 2032

Anlagen > 100 kW

01.Jan 2028
31.Dec 2028
31.Dec 2030
31.Dec 2032

(Stand: MsbG 2023 vom 27.05.2023)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen sind gesetzlich gedeckelt und können unserem veröffentlichten Preisblatt entnommen werden.

Ist die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen, sind diese Messstellen mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Das betrifft:

  • Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh sowie

  • Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt

Das Entgelt für die Ausstattung mit einer mME beträgt gem. § 32 Abs. 1 MsbG derzeit 25 € brutto im Jahr.

Die aktuellen Preisblätter zum gMSB sind im Downloadbereich veröffentlicht.

Wir bieten zudem Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG an, welche separat bestellt und in Anspruch genommen werden können. Eine Übersicht über die Zusatzleistungen finden Sie ebenfalls auf unserem Preisblatt im Downloadbereich.

Abrechnung und Messstellenvertrag Strom

In der Regel erfolgt die Abrechnung des Messstellenbetriebs über den Stromliefervertrag zwischen Letztverbraucher (auch Anschlussnutzer genannt) und Stromlieferanten (sog. integrierter Liefervertrag). Mit dem Einbau einer modernen Messeinrichtung (mME) oder eines intelligenten Messsystems (iMSys) kann sich dies ändern:

Nach Installation der mME bzw. des iMSys ist nach Vorgabe des § 9 MsbG ein sog. Messstellenvertrag zu schließen. Im Standardfall (d.h. Stromlieferant und Anschlussnutzer haben einen integrierten Stromliefervertrag abgeschlossen) kommt der Messstellenvertrag zwischen dem gMSB und dem Lieferanten zustande (MSV-LF). Für Anschlussnutzer ändert sich dann nichts. Sie zahlen die Entgelte für den Messstellenbetrieb weiterhin im Rahmen des abgeschlossenen Versorgungsvertrags an den Stromlieferanten.

Anders sieht es aus, wenn kein integrierter Stromliefervertrag abgeschlossen ist: In diesem Fall erhält der Anschlussnutzer eine separate Rechnung über den Messstellenbetrieb von der TraveNetz GmbH als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB). Zudem wird der Messstellenvertrag dann zwischen dem Anschlussnutzer und uns geschlossen (MSV-AN). Nach § 9 Abs. 3 MsbG kommt dieser Vertrag konkludent und damit allein dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt.

Ab dem 01.07.2026: Neuer Messstellenverträge Strom gemäß BK6-24-125:

Mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az. BK6-24-125) hat die Bundesnetzagentur, erstmals standardisierte Messstellenverträge Strom vorgegeben:

  • Messstellenvertrag mit dem Stromlieferanten (MSV-LF) und

  • Messstellenvertrag mit dem Letztverbraucher, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber (MSV-AN)

Den Beschluss, inkl. der Standardverträge und Erläuterungen hat die Bundesnetzagentur im Internet unter Bundesnetzagentur - Messstellenverträge - Beschlusskammer 6 veröffentlicht.

Die neuen Standardverträge sind spätestens ab dem 01.07.2026 verbindlich abzuschließen.

Den bis zum 30.06.2026 geltenden MSV sowie die ab dem 01.07.2026 geltenden Messstellenverträge (MSV-LF und MSV-AN) finden Sie unten im Download-Bereich.

Messstellenbetrieb und Messdienstleistung durch Dritte

Mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az. BK6-24-125) hat die Bundesnetzagentur einen neuen standardisierten Messstellenbetreiberrahmenvertrag vorgegeben. Dieser ist ab dem 01.07.2026 verbindlich zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber abzuschließen.

Der bisherige Messstellenbetreiberrahmenvertrag wird gleichzeitig durch den neuen Vertrag der Bundesnetzagentur ersetzt.

Den bis zum 30.06.2026 geltenden MSB-RV sowie den ab dem 01.07.2026 geltenden MSV-RV Strom finden Sie unten im Download-Bereich.

Ab dem 01.07.2026: Neuer Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom gemäß BK6-24-125:

Mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az. BK6-24-125) hat die Bundesnetzagentur einen neuen standardisierten Messstellenbetreiberrahmenvertrag vorgegeben. Dieser ist ab dem 01.07.2026 verbindlich zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber abzuschließen.

Der bisherige Messstellenbetreiberrahmenvertrag wird gleichzeitig durch den neuen Vertrag der Bundesnetzagentur ersetzt.

Den bis zum 30.06.2026 geltenden MSB-RV sowie den ab dem 01.07.2026 geltenden MSV-RV Strom finden Sie unten im Download-Bereich.

Euro Geld Scheine
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Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung

Für konventionelle Messeinrichtungen gelten die im Zusammenhang mit den im Messwesen erbrachten Leistungen die nachfolgenden Entgelte, die von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt worden sind.

Netzentgelte

Befundprüfungen zur Feststellung der Messrichtigkeit

Sie haben das Gefühl, dass Ihr Zähler nicht richtig misst, weil beispielsweise die Jahresrechnung vom üblichen Betrag abweicht?

Zähler sind geeicht und messen sehr zuverlässig. Nur in Ausnahmefällen liegt die Ursache für höhere Rechnungen in einer defekten Messeinrichtung. Bevor Sie also Ihren Zähler – gegebenenfalls kostenpflichtig – prüfen lassen, hinterfragen Sie Ihren eigenen Verbrauch.

Feststellung der Messrichtigkeit

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