Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit (im Folgenden: Netzengpässen) u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird (ggf. ferngesteuert) reduziert oder – was auch denkbar ist – erhöht. Der betroffene Anlagenbetreiber hat im Gegenzug für eine tatsächlich erfolgte Redispatch-Maßnahme einen Anspruch auf einen angemessen finanziellen Ausgleich.

Bislang wurden vergleichbare Maßnahmen gegenüber den Betreibern von EE- und KWK-Anlagen im Rahmen des sog. Einspeisemanagements durchgeführt. Mit dem Redispatch 2.0 gibt es einen neuen rechtlichen Rahmen, der zusätzliche Pflichten für Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter mit sich bringt.

Der Begriff „Dispatch“ bezeichnet in der Energiewirtschaft die Einsatzplanung von Kraftwerken/Stromerzeugungsanlagen durch den Kraftwerksbetreiber. Der deutsche Begriff für „Dispatch“ lautet daher „Kraftwerkseinsatzplanung“. Der Begriff „Redispatch“ hingegen bezeichnet die kurzfristige Änderung des Kraftwerkseinsatzes auf Verlangen eines Netzbetreibers zur Vermeidung von Netzengpässen.

Weitere Informationen

Wir haben Ihnen auf dieser Seite diverse Fragen zum den Themen Redispatch 2.0, Auswirkungen auf Anlagenbetreiber, Datenmitteilungspflichten, Durchführung von Redispatch-Maßnahmen sowie Entschädigungen zusammengestellt.

Bitte beachten Sie ebenfalls die technischen Anschlussbedingungen. Weiterführende Informationen finden Sie zudem auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur, des BDEW oder von Connect+.

Ihre häufigsten Fragen:

Grundlagen zum Thema Redispatch 2.0

Unter Redispatch 2.0 fallen alle Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, konventionelle Energieerzeugungsanlagen und Speicher ab einer Leistung von 100 kW.

Auch Anlagen unter 100kW müssen am Redispatch teilnehmen, wenn sie durch den Netzbetreiber steuerbar sind.

Zusätzlich werden Anlagenzusammenfassungen nach § 9 EEG berücksichtigt, d.h. mehrere kleinere Anlagen können gemeinsam die 100 kW-Schwelle erreichen und damit Redispatch-relevant werden.

Die Rechtsgrundlagen für Redispatch 2.0 ergeben sich aus den aktuell gültigen Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Kernpunkte:

§§ 13 ff. EnWG bilden die zentrale rechtliche Grundlage.

§ 13 EnWG verpflichtet Netzbetreiber, Maßnahmen zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs zu ergreifen.

§ 13a EnWG regelt konkret den Redispatch 2.0, also die Anpassung der Stromerzeugung oder des Strombezugs bei Netzengpässen sowie den finanziellen und bilanziellen Ausgleich.

§ 14 EnWG (in aktueller Fassung) enthält ergänzende Regelungen, insbesondere zum bilanziellen Ausgleich und zu Zahlungsmechanismen, die zuletzt weiterentwickelt wurden (z. B. Übergangsregelungen bis Ende 2031).

Kurz zusammengefasst:

Redispatch 2.0 basiert heute vor allem auf den §§ 13 bis 14 EnWG und regelt einheitlich, wie Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Einsatzverantwortliche, Bilanzkreisverantwortliche und weitere Marktpartner zusammenarbeiten, um Netzengpässe vorausschauend zu vermeiden und die daraus entstehenden Änderungen bilanziell und finanziell auszugleichen.

Die heutigen Redispatch-Regelungen finden seit dem 1. Oktober 2021 Anwendung.

Seit diesem Zeitpunkt werden neben konventionellen Kraftwerken auch Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien, KWK-Anlagen sowie bestimmte Stromspeicher in das einheitliche Engpassmanagement einbezogen.

Die gesetzlichen Vorgaben gelten fortlaufend und werden durch den Gesetzgeber sowie die Bundesnetzagentur regelmäßig weiterentwickelt.

Mit der Einführung des Redispatch wurden die bisherigen Regelungen zum Einspeisemanagement in ein einheitliches Netzengpassmanagement nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Seit dem 1. Oktober 2021 werden nicht mehr nur konventionelle Kraftwerke, sondern auch Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen und Speicheranlagen in Maßnahmen zur Vermeidung von Netzengpässen einbezogen.

Im Vergleich zum früheren Einspeisemanagement ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Netzengpässe werden auf Basis von Prognosen und Planungsdaten möglichst frühzeitig erkannt und vermieden.

  • Der Kreis der betroffenen Anlagen wurde erweitert. Grundsätzlich sind Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW installierter Leistung sowie bestimmte fernsteuerbare Anlagen einbezogen.

  • Für die Durchführung von Redispatch-Maßnahmen sind zusätzliche Stamm-, Planungs- und Bewegungsdaten erforderlich.

  • Anlagenbetreiber, Direktvermarkter und weitere Marktpartner werden stärker in die Prozess- und Datenkommunikation eingebunden.

  • Redispatch-Maßnahmen werden energiewirtschaftlich und bilanziell ausgeglichen. Dadurch können Auswirkungen auf Vermarktung und Bilanzkreise sachgerecht berücksichtigt werden.

Ziel der Regelungen ist es, Netzengpässe effizienter zu vermeiden, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und die Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem zu unterstützen.

Mit dem Redispatch soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Stromversorgung gewährleistet werden.

Durch den zunehmenden Ausbau erneuerbarer Energien entstehen häufiger Situationen, in denen mehr Strom erzeugt wird, als über die vorhandenen Netzkapazitäten transportiert werden kann. Um Überlastungen von Stromleitungen zu vermeiden, müssen Netzbetreiber rechtzeitig eingreifen können.

Redispatch ermöglicht es, Erzeugungs- und Speicheranlagen gezielt in die Netzführung einzubeziehen und Netzengpässe möglichst effizient zu beseitigen. Dadurch wird ein sicherer Netzbetrieb unterstützt und die Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem erleichtert.