Die Bundesnetzagentur hat als zuständige Behörde auf Ihren Internetseiten umfangreiche Informationen und FAQ zum Marktstammdatenregister veröffentlicht: www.marktstammdatenregister.de
Direktvermarktung Ihrer Erzeugungsanlage

Die Betreiber von neuen Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kWp sind zu einer Direktvermarktung des Stroms verpflichtet, um den Strom ins Netz einzuspeisen. Dazu zählen sowohl EEG-Anlagen als auch KWK-Anlagen. Bei der Direktvermarktung verkauft der Direktvermarkter den eingespeisten Strom an der Börse. Um die Direktvermarktung umzusetzen ist es wichtig, dass die Anlage sowohl dem Bilanzkreis des jeweiligen Direktvermarktungsunternehmens zugeordnet ist und als auch fernsteuerbar ist.
Schritt für Schritt zur Direktvermarktung

Entscheiden Sie als Anlagenbetreiber sich für einen Direktvermarkter Ihrer Wahl. Wenn Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, meldet sich der jeweilige Direktvermarkter bei uns. Die An- und Abmeldung einer Vermarktungsform erfolgt automatisiert im EDIFACT-Format. Diese Meldungen werden ebenfalls an SW-Luebeck-Netz@gpke-datenaustausch.de geschickt.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung hat. Besprechen Sie dafür während des Installationsprozesses mit Ihrem Direktvermarkter die notwendige Fernsteuerung und die Anlage im Bilanzkreis.

Melden Sie die Fernsteuerbarkeit bei uns an. Die Voraussetzung der Fernsteuerbarkeit übermitteln Sie bitte mit dem Formular Fernsteuerbarkeit. Schicken Sie uns dies per Mail an direktvermarktung@travenetz.de.

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Inbetriebnahme, dass alle relevanten Unterlagen und Nachweise vorliegen.
Nachweis der Fernsteuerbarkeit
Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht unter anderem nur dann, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die „fernsteuerbar“ im Sinne des § 10b EEG 2023 ist. Die Fernsteuerbarkeit muss grundsätzlich bei der Anmeldung in die Direktvermarktung nachgewiesen werden. Ausgenommen hiervon sind Neuanlagen, für die der Nachweis bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme erbracht sein muss.
Wir empfehlen die Herstellung der Fernsteuerbarkeit frühzeitig anzugehen, damit eine fristgemäße Umsetzung nicht durch mögliche Engpässe bei Lieferanten und Installateuren gefährdet wird. Zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit senden Sie uns bitte das Formular gerne per E-Mail an die Adresse direktvermarktung@travenetz.de unter dem Betreff „Fernsteuerbarkeit“.
Wichtig zu beachten
Es ist zu berücksichtigen, dass die technische Einrichtung für die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber nicht identisch mit dem Gerät zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters ist. Dadurch erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit bei einem Wechsel von Anlagenbetreiber oder Direktvermarkters. Deshalb muss der neue Anlagenbetreiber eine neue Erklärung erteilen.
Ihre häufigsten Fragen:
Als Direktvermarktung wird der Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an einen externen Abnehmer bzw. Direktvermarkter bezeichnet. Davon abzugrenzen ist der Eigenverbrauch durch Dritte, bei dem der erzeugte Strom in unmittelbarer Nähe der Erzeugungsanlage genutzt wird und keine Durchleitung über das öffentliche Stromnetz erfolgt. Betreiber:innen einer Erzeugungsanlage können über einen Direktvermarkter / Dritte den selbst erzeugten grünen Strom an der Börse verkaufen. Für Neuanlagen, die mehr als 100 kWp produzieren, müssen sie ihren Strom in die Direktvermarktung bringen.
Ziel der Direktvermarktung ist es, die Stromerzeugung stärker am tatsächlichen Bedarf auszurichten und den Wettbewerb im Bereich der erneuerbaren Energien zu fördern.
Neben der Einspeisevergütung stellt die Direktvermarktung eine im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Form der Vermarktung von erzeugtem Strom dar.
Der Absatz des Stroms erfolgt über ein spezialisiertes Direktvermarktungsunternehmen, das vom Betreiber der jeweiligen Anlage mit der Vermarktung beauftragt wird (vgl. § 3 Nr. 17 EEG).
Das EEG unterscheidet dabei zwischen zwei Arten der Direktvermarktung:
Geförderte Direktvermarktung gemäß § 20 EEG
Sonstige Direktvermarktung gemäß § 21a EEG
Diese Entscheidung wurde im EEG 2014 vom Gesetzgeber entschieden. Es geht dabei um einen generellen Systemwechsel, bei dem die gesetzlich garantierte EEG-Vergütung durch den Marktmechanismus abgelöst wird.
Nach Abschluss eines Vertrags mit einem Direktvermarkter wird die betreffende Erzeugungsanlage durch das Direktvermarktungsunternehmen beim zuständigen Netzbetreiber zur Direktvermarktung angemeldet. Im Rahmen dieser Anmeldung werden sämtliche erforderlichen Informationen übermittelt, beispielsweise die Zuordnung zum Bilanzkreis.
Bei neuen Anlagen erfolgt die Anmeldung zur Direktvermarktung über das von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Formular „Anmeldung der Erstzuordnung von Neuanlagen“.
Für bereits bestehende Anlagen werden sowohl die Anmeldung als auch die Bestätigung der Direktvermarktung über den elektronischen Datenaustauschstandard EDIFACT abgewickelt.
Geltende Fristen:
Der Wechsel in die Direktvermarktung kann jeweils zum ersten Kalendertag eines Monats erfolgen. Dabei ist grundsätzlich eine Vorlauffrist von einem Kalendermonat einzuhalten.
Hat die Anlage die Einspeisung bereits aufgenommen und befindet sich aufgrund einer bestehenden Direktvermarktungspflicht in der Ausfallvergütung, ist eine Anmeldung zur Direktvermarktung abweichend hiervon noch bis zum fünftletzten Werktag eines Monats möglich. In diesem Fall beginnt die Direktvermarktung unmittelbar zum ersten Tag des folgenden Monats.
Bei Nicht-Einhaltung der Frist kann die Anlage – sofern bereits Strom eingespeist wird und eine Verpflichtung zur Direktvermarktung besteht – vorübergehend der Ausfallvergütung zugeordnet werden. Bis zur ordnungsgemäßen Anmeldung in die Direktvermarktung erfolgt die Vergütung dann nach den hierfür geltenden Regelungen.
Ja, sofern die PV-Anlage EEG-vergütungsberechtigt ist, das heißt noch innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums nach Inbetriebnahme liegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass zwischen dem beim Netzbetreiber angemeldeten Wechsel ein voller Kalendermonat liegen muss.