


Für Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden sollen, nutzen Sie unser Einsepeiseportal. Stellen Sie dort Ihre Anfrage zur Einspeiseanlage ab 100 kW. Laden Sie die entsprechenden Formulare bitte online hoch.
In diese Kategorie fallen unter anderem:
Photovoltaikanlagen
Windkraftanlagen
Blockheizkraftwerke (BHKW)
Wasserkraftanlagen
Biogasanlagen
Die genaue Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Projekt ab – wichtig ist, dass die installierte Leistung bei über 100 kW liegt.
Damit Ihre Erzeugungsanlage erfolgreich ins Netz eingebunden werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Leistungsbereich: Die Leistung der Anlage muss über 100 kW betragen.
Netzgebiet prüfen: Bitte prüfen Sie, ob sich Ihr Strom-Anschluss im Netzgebiet der TraveNetz befindet: VNBdigital
Vorgaben: Einhaltung der Technischen Anschlussbedingungen
Sollte die geplante Anlage mehr als 100 kW-Leistung haben, sind die Redispatch 2.0 Anforderungen umzusetzen und die Direktvermarktung kommt zum Tragen.








Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit einem Elektrofachunternehmen oder Anlagenerrichter. Die qualifizierte Anmeldung der Anlage ab einer Leistung von 100 kW (bei PV: Modulleistung) erfolgt durch den Anschlussnutzer (Anlagenbetreiber), Dienstleister (Projektierer) oder das Elektrofachunternehmen (Installateur) im Netzservice-Portal. Erzeugungsanlagen größer 100kW Leistung sind redispatchpflichtig. Weitere Informationen zum Redispatch 2.0 erfahren Sie hier.

Wir prüfen die Unterlagen und führen bei Anlagen eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. Bei positivem Prüfergebnis erhalten Sie Mail und bestätigen die Netzverknüpfungspunkt im Einspeiseportal. Sollte beispielsweise ein Netzanschluss oder ein Netzausbau erforderlich sein, erhalten Sie diese Infos ebenfalls per Mail.

Nach Einreichen aller technische Unterlagen und positivem Prüfergebnis erhalten Sie die Netzanschlusszusage per E-Mail.

Ihr Fachbetrieb beginnt mit dem Bau und installiert einen neuen Zähler, der über das Netzservice-Portal beantragt wird.

Die TraveNetz begrüßt Sie als Einspeiser:in und vergütet den eingespeisten Strom.
Die Vergütung für die Energie, die Sie in das Verteilnetz der TraveNetz GmbH einspeisen, basiert auf den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Sie erfolgt durch uns oder durch einen Dritten als Direktvermarkter nach den Regeln der Direktvermarktung. Weitere Informationen finden Sie hier.
Folgende Informationen und Dokumente müssen im Beantragungsprozess durch den Anlagenbetreiber / Elektrofachbetrieb (Anlagenerrichter) / Dienstleister (Projektierer) eingereicht werden:
Kontaktdaten
Grundstückseigentümer
Anlagenstandort
Lageplan im Maßstab 1:500
Technische Angaben zur geplanten Erzeugungsanlage und zur Betriebsweise
Einpolige Darstellung
Geplantes Inbetriebnahmedatum
Erklärung nach § 19 Abs. 4 und 5 EEG 2023
Vollmachten
Die benötigten Dokumente finden Sie im Download-Bereich am Ende dieser Seite.
Erzeugungsanlagen mit weniger als 30 kW Scheinleistung können in jedem Fall angeschlossen werden. Eine Voranfrage ist daher nicht notwendig. Erzeugungsanlagen mit mehr als 30 kW Scheinleistung müssen einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dafür ist eine qualifizierte Anfrage Ihres Elektrofachbetriebes oder direkt von Ihnen notwendig.
Die TraveNetz engagiert sich aktiv für die Energiewende. Eine zügige Bearbeitung von Anmeldungen für Erzeugungsanlagen ist uns daher besonders wichtig.
Über das TraveNetz-Einspeiseportal können Anlagenerrichter:innen sowie Anlagenbetreiber:innen ihre Anlage schnell und komfortabel anmelden und alle erforderlichen Unterlagen direkt hochladen. Bereits während der Eingabe erfolgt eine automatische Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Zusätzlich können Sie jederzeit den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen und werden bei Statusänderungen automatisch informiert.
Wir bitten Sie daher, Anmeldungen von Erzeugungsanlagen ausschließlich über das Netzservice-Portal vorzunehmen.
Erzeugungsanlagen mit mehr als 30 kW Scheinleistung erhalten eine zeitlich befristete Netzanschlusszusage. Wird die Erzeugungsanlage in diesem Zeitraum nicht in Betrieb genommen, muss für die Verlängerung der Reservierung ein Fortschritt des Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Der Antrag zur Verlängerung ist durch den Anlagenerrichter über das Netzservice-Portal zu stellen.
Hier erfahren Sie mehr zum Reservierungsverfahren.
Für den Betrieb einer Erzeugungsanlage ist das Vorhandensein eines Zweirichtungszählers notwendig. Andernfalls kann der von Ihnen eingespeiste Strom nicht ordnungsgemäß gemessen und vergütet werden.
Ihr beauftragtes Elektrofachunternehmen wird ein geeignetes Messkonzept auswählen und mit uns abstimmen, sowie den Zählersetzungsantrag einreichen.
Bei Tausch Ihres bisherigen Bezugszählers in eine als Zweirichtungszähler ausgeführte moderne Messeinrichtung (Standardfall bei der TraveNetz GmbH) ist der Zählertausch durch uns kostenlos.
Haben Sie bereits einen Zweirichtungszähler, so ist dennoch die Rückantwort auf den Einspeiseantrag abzuwarten.
Die Vergütung für die Energie, die Sie in das Verteilnetz der TraveNetz GmbH einspeisen, basiert auf den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Sie erfolgt durch uns oder durch einen Dritten als Direktvermarkter nach den Regeln der Direktvermarktung. Die Vergütung ist abhängig von der gewählten Einspeiseart und der Anlagengröße. Der Vergütungssatz wird von der Bundesnetzagentur vorgegeben. Weitere Informationen sind hier zu finden.
Um die Stabilität und Sicherheit der Elektrizitätsversorgung dauerhaft zu gewährleisten, sind Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, bei Bedarf in die Einspeisung von Stromerzeugungsanlagen einzugreifen.
In solchen Fällen können Anlagenbetreiber angewiesen werden, ihre Stromerzeugung kurzfristig zu erhöhen, zu reduzieren oder die Anlage vorübergehend vollständig abzuschalten. Diese Eingriffe in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen werden als Redispatch-Maßnahmen bezeichnet.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Grundsätzlich betrifft der Redispatch vorrangig Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW.
Darüber hinaus können auch Anlagen mit einer Nennleistung von unter 100 kW einbezogen werden, sofern sie durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Anlagenzusammenfassungen nach § 9 EEG, bei denen mehrere kleinere Anlagen gemeinsam die Leistungsschwelle von 100 kW erreichen und damit redispatchrelevant werden.
In diesen Fällen dürfen Netzbetreiber entsprechende Redispatch-Maßnahmen nachrangig anordnen (§ 13 EnWG).