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Erzeugungs­anlagen

Inbetriebsetzung

1. Antragsverfahren

Geplante Erzeugungsanlage bei uns online anmelden. Achtung: Zuvor die technischen Anschlussbedingungen beachten.

2. Anschlussprüfung

Antrag wird nach Eingang von uns geprüft. Wenn eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, informieren wir Sie hierüber

3. Inbetriebsetzungsauftrag

Nach Errichtung der Anlage von einem eingetragenen Elektroinstallateur die Inbetriebsetzung/ Zählersetzung beauftragen. Der Installateur setzt sich anschließend mit uns in Verbindung und erteilt uns den Auftrag für die Zählersetzung. Sobald uns die Inbetriebsetzungsmeldung vorliegt, veranlassen wir die Zählersetzung (eine Zählersetzung kann unter Umständen einige Tage in Anspruch nehmen)

4. Inbetriebsetzung

Ein Mitarbeiter der TraveNetz baut den Zähler auf dem fertig eingerichteten Zählerplatz ein. Voraussetzung für den Einbau ist, dass dieser Zählerplatz den jeweils gültigen Technischen Mindestanforderungen entspricht. Der von Ihnen beauftragte Elektroinstallateur nimmt anschließend die Inbetriebsetzung vor und protokolliert diese mit dem Inbetriebsetzungsprotokoll.

5. Wichtige Unterlagen einreichen

Nach erfolgter Inbetriebsetzung setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, sofern die Unterlagen nicht vollständig vorliegen. Die Anlage muss vom Kunden innerhalb von 3 Wochen bei der Bundenetzagentur angemeldet werden.

Nach erfolgter Zählersetzung nimmt der Anlagenerrichter die Erzeugungsanlage in Betrieb und meldet die Inbetriebsetzung direkt über das TraveNetz Netzservice-Portal.

Das Inbetriebsetzungsprotokoll (E.8-Formular) wird dabei ausschließlich digital im Portal ausgefüllt und übermittelt.

Anlagenveränderung

Anlagenbetreiber sind verpflichtet der Bundesnetzagentur jede Leistungsveränderung anzuzeigen. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verliert der Anlagenbetreiber gemäß den Bestimmungen des EEG 2023 vorübergehend seinen Anspruch auf Vergütung. Grundsätzlich muss auch jede Neuanlage oder Anlagenveränderung beim Netzbetreiber hier angemeldet werden: Kundenportal

Vergütung

Die Vergütung für die Energie, die Sie in das Verteilnetz der TraveNetz GmbH einspeisen, basiert auf den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Sie erfolgt durch uns oder durch einen Dritten als Direktvermarkter nach den Regeln der Direktvermarktung. Die Vergütung ist abhängig von der gewählten Einspeiseart und der Anlagengröße. Der Vergütungssatz wird von der Bundesnetzagentur vorgegeben. Weitere Informationen sind hier zu finden.

Steckerfertige PV-Anlage

Für die TraveNetz ist die Gesamtleistung Ihrer Erzeugungsanlagen am Hausanschluss relevant. Sollten Sie bereits eine oder mehrere Erzeugungsanlagen betreiben (Stecker-PV und/oder mittlere Erzeugungsanlagen) und möchten nun zusätzlich eine Stecker-PV („Balkonkraftwerk“) installieren, so melden Sie diese bitte über das Einspeiseportal mit Ihrem Elektroinstallateur an, da dies eine genehmigungspflichtige Anlagenerweiterung am Hausanschluss darstellt.

Die Registrierung der Stecker-PV-Anlage ist verpflichtet und muss im Marktstammdatenregister vorgenommen werden.

Redispatch 2.0

Um die Stabilität und Sicherheit der Elektrizitätsversorgung dauerhaft zu gewährleisten, sind Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, bei Bedarf in die Einspeisung von Stromerzeugungsanlagen einzugreifen.

In solchen Fällen können Anlagenbetreiber angewiesen werden, ihre Stromerzeugung kurzfristig zu erhöhen, zu reduzieren oder die Anlage vorübergehend vollständig abzuschalten. Diese Eingriffe in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen werden als Redispatch-Maßnahmen bezeichnet.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Grundsätzlich betrifft der Redispatch vorrangig Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW.

Darüber hinaus können auch Anlagen mit einer Nennleistung von unter 100 kW einbezogen werden, sofern sie durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Anlagenzusammenfassungen nach § 9 EEG, bei denen mehrere kleinere Anlagen gemeinsam die Leistungsschwelle von 100 kW erreichen und damit redispatchrelevant werden.

In diesen Fällen dürfen Netzbetreiber entsprechende Redispatch-Maßnahmen nachrangig anordnen (§ 13 EnWG).

Wir sind für Sie da!

Online: rund um die Uhr

Telefonisch: Montag bis Samstag von 08:00 bis 20:00 Uhr

Vor Ort: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr

Mitarbeiterin im Callcenter mit Headset