Vorgaben bei der künstlerischen Gestaltung des/der KVS/ONS
Der Netzbetreiber erteilt die Erlaubnis zur künstlerischen Umgestaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Anlage ausschließlich unter den folgenden Vorgaben:
Die geplante Umgestaltung der Anlage weist keine politischen, religiösen oder werblichen Inhalte aus. Ebenfalls nicht zulässig sind ehrverletzende, gewaltverherrlichende, rassistische oder frauenfeindliche oder sonstige illegale oder anstößige Inhalte.
Sämtliche Schilder, Aufkleber oder Beschriftungen, die von der TraveNetz an der Anlage angebracht wurden, müssen erhalten bleiben und dürfen nicht übermalt werden.
Schließvorrichtungen (Habel, Griff, Schloss) dürfen nicht übermalt werden, um die Funktionsfähigkeit und jederzeitige Zugänglichkeit der Anlage zu erhalten.
Eine zu dunkle Gestaltung der Anlage ist im Hinblick auf eine mögliche thermische Überhitzung untersagt.
Die Nutzung aggressiver Chemikalien zur Reinigung der Anlage sind untersagt, da sonst das Grundmaterial beschädigt werden könnte. Bei Zweifeln, vor der großflächigen Reinigung an geeigneter Stelle auf Verträglichkeit prüfen.
Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch die Umgestaltung/Reinigung an der Anlage entstehen.
Bei ONS ist das Sprühen in die Lüftungsgitter untersagt. Das Abkleben der Lüftungsgitter sollte so kurz wie möglich stattfinden. Des Weiteren sollten nicht sämtliche Lüftungsgitter zur gleichen Zeit abgeklebt werden.
Widerruf des Einverständnisses/Haftungsausschluss
Die TraveNetz kann das Einverständnis ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen.
Die TraveNetz übernimmt keine Gewähr für den Erhalt der Umgestaltung. Dem Antragsteller stehen keinerlei Schadensersatzansprüche bei einer etwaigen Beschädigung/Übermalung oder Beseitigung der Umgestaltung zu.
Die Kosten für die Umgestaltung bzw. den Erhalt der Umgestaltung werden ausschließlich vom Antragsteller getragen.
Urheberrechte und Nutzungsrechte
Sofern die Umgestaltung ein Werk i.S.d. UrhG darstellt, verbleiben die Urheberrechte beim Antragsteller.
Der Antragsteller räumt der TraveNetz jedoch ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nichtübertragbares, kostenloses Nutzungsrecht an dem Werk zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit ein.
Zudem räumt der Antragsteller der TraveNetz das Recht ein, das Werk jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu verändern oder zu beseitigen. Ein etwaiger Anspruch auf Herausgabe des Werkes oder auf Entschädigung für den Fall der Beseitigung besteht zu keiner Zeit.



