Netzzugang
Betreiber:innen von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren und den Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Netznutzung regelt, im Internet zu veröffentlichen.
Der Netzzugang wird auf der Grundlage des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrags Strom gem. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2020 (Az. BK6-20-160) gewährt.
Elektronische Netznutzungsabrechnung
Das Umsatzsteuergesetz stellt hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs besondere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen.
Gemäß § 14 Absatz 3 UStG müssen bei einer elektronisch übermittelten Rechnung sowohl die Echtheit der Herkunft, die Authentizität als auch die Unversehrtheit des Inhalts, die Integrität gewährleistet sein.
Diese Anforderungen können nach § 14 Absatz 3 Nr.1 und 2 UStG auf zwei Arten sichergestellt werden:
Mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder
Per EDI-Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch, wenn in der Vereinbarung der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.