Netznutzungs-/ Lieferantenrahmen­vertrag Strom

Netzzugang

Betreiber:innen von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren und den Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Netznutzung regelt, im Internet zu veröffentlichen.

Der Netzzugang wird auf der Grundlage des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrags Strom gem. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2020 (Az. BK6-20-160) gewährt.

Netznutzungs-/ Lieferantenrahmen­vertrag Gas

Netzzugang

Betreiber:innen von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren und die Bedingungen einschließlich der Musterverträge für den Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Die Abwicklung des Netzzugangs erfolgt auf Grundlage der aktuell gültigen Kooperationsvereinbarung Gas (KOV), welche hier veröffentlicht ist.

Den aktuellen Lieferantenrahmenvertrag Gas finden Sie im Reiter Downloads.

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