Netzzugang
Betreiber:innen von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren und den Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Netznutzung regelt, im Internet zu veröffentlichen.
Der Netzzugang wird auf der Grundlage des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrags Strom gem. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2020 (Az. BK6-20-160) gewährt.