Standardmäßig übernimmt der örtliche Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber den Einbau, Betrieb und die Wartung der Zähler. Sie können den Messstellenbetreiber jedoch grundsätzlich selbst auswählen und mit dem Messstellenbetrieb beauftragen - insbesondere wenn ein Smart Meter vorhanden ist oder ein solcher eingebaut werden soll.
Messstellenbetrieb
Ja, im Rahmen seiner dienstlich begründeten Aufgaben muss der Person Zugang gewährt werden.
Ja, laut der geltenden TAB Nord sind Sie verpflichtet, den Mitarbeitern der TraveNetz GmbH oder deren beauftragen Dienstleistern jederzeit Zugang zum Stromzähler zu gewähren.
Strom: Übergabepunkt ist der Hausanschlusskasten bzw. der Netzanschluss
Gas: am Hausdruckregler
Wasser: an der ersten Absperreinrichtung vor dem Zähler
Grundsätzlich sind die Eigentümer:innen verantwortlich für die richtige Zuordnung der Messeinrichtungen in seinem Gebäude. Eigentümer:innen müssen die Zuordnung durch einen Elektroinstallateur überprüfen lassen. Dieser meldet dann die korrekte Zuordnung an den Versorger.
Das ist die Zeit, in der ein Messgerät im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden darf.
Eine Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer ist möglich, wenn eine Stichprobenprüfung erfolgt.
Die Eichgültigkeit des Zählers wurde höchstwahrscheinlich im Rahmen des sogenannten Stichprobenverfahren verlängert. Hierfür werden stichprobenartig Zähler des gleichen Herstellungsjahres und der gleichen Bauart aus unserem Netzgebiet geprüft. Bestehen diese Zähler die Prüfung, erhalten alle Zähler des Loses eine Verlängerung der Eichgültigkeit. Der Eichstempel der nicht geprüften Messgeräte wird dabei nicht erneuert, da er lediglich das Jahr der letzten Eichung dokumentiert und keine Angaben über das Ende der Eichgültigkeit enthält.
So kommt es, dass Zähler auch nach Ablauf der Mess- und Eichverordnung festgelegten Eichgültigkeit durchaus noch gültig amtlich geeicht sind und im "geschäftlichen Verkehr" verwendet werden dürfen. Man kann die Eichgültigkeit am Zähler nicht ablesen.
Die Stichprobenprüfung für Verbrauchsmessgeräte ist ein amtliches Verfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeit von Strom-, Gas-, Wasser-, und Wärmezählern, bei dem aus einem Los eine Zufallsstichprobe gezogen wird. Für diese wird die Einhaltung spezieller Fehlergrenzen bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft. Wenn eine vorgeschriebene Zahl von Messgeräten diese Prüfung besteht, dann verlängert sich die in der Eichordnung festgelegte Eichgültigkeit für alle Geräte des Loses um jeweils eine bestimmte Zeit (z. B. fünf Jahre bei Stromzählern, drei Jahre bei Wasserzählern, vier Jahre bei Gaszählern), ggfs. auch mehrmals. Der Eichstempel der nicht geprüften Messgeräte wird dabei nicht erneuert, da er lediglich das Jahr der letzten Eichung dokumentiert und keine Angaben über das Ende der Eichgültigkeit enthält. Die Zugehörigkeit jedes einzelnen Zählers zu einem Los und dessen individuelle neue Eichgültigkeit sind in der Prüfstelle zum Nachweis dokumentiert.
So kommt es, dass Zähler auch nach Ablauf der Mess- und Eichverordnung festgelegten Eichgültigkeit durchaus noch gültig amtlich geeicht sind und im "geschäftlichen Verkehr" verwendet werden dürfen. Man kann somit die Eichgültigkeit am Zähler nicht ablesen.
Bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle.
Ja. Der Antragstellende bestimmt wer die Prüfung durchführen soll. Die ausgewählte Prüfstelle darf die Durchführung der Prüfung nicht ablehnen, außer die Prüfstelle ist für das zu prüfende Gerät nicht zugelassen.
Die Preise sind hier zu finden.
Ein Messstellenbetreiber ist ein Unternehmen, das den Einbau, Betrieb und die Wartung von Strom- und Gaszählern übernimmt. Zu seinen Aufgaben gehören die Erfassung und sichere Übermittlung der Verbrauchsdaten an Netzbetreiber und Energieversorger sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie dem Messstellenbetriebsgesetz. Damit sorgt der Messstellenbetreiber für eine transparente Abrechnung und unterstützt den Einsatz moderner Technologien wie intelligenter Messsysteme für die Energiewende.
Nein, es muss sich hierbei um ein geeichtes Messgerät handeln.
Mit einer Befundprüfung wird amtlich festgestellt, ob ein geeichtes Messgerät (Wasserzähler, Elektrizitätszähler, Gaszähler, Wärmezähler) die Verkehrsfehlergrenzen gemäß dem Eichgesetz einhält.
Für jedes fragliche Messgerät kann bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder beim Eichamt ein Antrag auf Befundprüfung gestellt werden. Gegen eine Bearbeitungsgebühr bekommt man einen Prüfschein, auf dem vermerkt ist, ob das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält oder nicht.
Besteht das Messgerät die Prüfung, sind sämtliche Kosten durch Antragsteller:innen (Kunde) zu tragen.
Besteht es die Prüfung nicht, trägt TraveNetz alle Kosten.
Wenn der Zähler durchgefallen ist, kann der Netzbetreiber über eine sogenannte Ersatzwertbildung einen neuen abrechnungsfähigen Zählerstand ermitteln. Dieser wird als korrigierter Wert an den jeweiligen Lieferanten übermittelt.
Der Antrag ist auf der Internetseite der TraveNetz veröffentlicht.
Die Kosten für eine Befundprüfung werden nach dem Gebührenverzeichnis der Mess- und Eichverordnung (MessEV) abgerechnet. Die Preisblätter sind in den Anträgen zu finden. Die Anträge sind hier veröffentlicht.
Wenn das Ergebnis der Befundprüfung zeigt, dass der Zähler die Prüfung bestanden hat, muss der Antragsteller (Kunde) die gesamten Kosten der Prüfung inkl. der Ein- und Ausbaukosten übernehmen.
Sollte der Zähler die Prüfung nicht bestehen, übernimmt der Messgeräteverwender (Netzbetreiber, Messstellenbetreiber) die Kosten.
Die antragstellende Person bekommt einen Prüfschein mit Stempel und Unterschrift des Prüfstellenleiters zugestellt. Dieses Dokument ist einmalig und gerichtsfest. Bei einer bestandenen Befundprüfung werden die Messfehler auf dem Prüfschein nicht aufgeführt, da diese sich in den gesetzlichen Fehlergrenzen befinden. Nur wenn der Zähler messtechnisch durchgefallen ist, werden die detaillierten Prüfergebnisse aufgeführt.
Nach Antragstellung wird der Zähler gegen ein neu geeichtes Gerät ausgetauscht. Die Einbausituation des Prüflings wird genau dokumentiert und auch fotografiert. Der Prüfling wird an die vom Antragstellenden gewählte Prüfstelle versendet. In der Prüfstelle wird der Prüfling drei Prüfpunkten unterzogen:
äußere Beschaffenheitsprüfung
messtechnische Überprüfung
innere Beschaffenheitsprüfung
Die Ergebnisse werden auf dem sogenannten Prüfschein dokumentiert und an den Antragsteller gesendet.
Ja, der Antragstellende darf bei der Durchführung der Befundprüfung dabei sein. Dazu muss sich der Antragstellende mit der beauftragten Prüfstelle terminlich abstimmen.
Die Prüfung dauert ca. drei Stunden.
Ein Verzeichnis der staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte ist von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) im Internet veröffentlicht: www.ptb.de
Besteht Zweifel an der Messrichtigkeit eines Messgerätes, kann von jedem, der ein begründetes Interesse hat, bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle eine Befundprüfung beantragt werden.
Ein begründetes Interesse kann der Anschlussnutzende - also der Endkunde, der Lieferant oder der Netzbetreiber haben.
Ein Dritter, der in keinem Vertragsverhältnis zur angezweifelten Messung steht, hat kein begründetes Interesse.
TraveNetz wird die bisherigen Stromzähler bis 2032 durch moderne Geräte austauschen.
Die Komponenten "Messstellenbetrieb/ Messung" sind unabhängig von Ihrem Strompreis. Der zu zahlende Betrag für Ihren Stromverbrauch reduziert sich also nicht.
Für den Austausch Ihres derzeitigen Zählers durch eine moderne Messeinrichtung entstehen Ihnen keine Kosten. Die Kosten für Zähler, Einbau, Betrieb und Wartung sind für die gesetzlichen Standardleistungen mit den Messentgelten abgedeckt. Falls der Zählerschrank für den Einbau der neuen Technik gemäß den aktuellen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) umgebaut werden muss, tragen Anschlussnehmer:innen, also Haus- oder Wohnungseigentümer:innen, die Kosten.
Bitte beachten Sie hierzu unsere Ablesehilfen.
Die neuen Messeinrichtungen bzw. Messsysteme verbrauchen nicht mehr als die herkömmlichen Zähler. Sowohl der Eigenverbrauch des Zählers als auch der Verbrauch des Gateways wird nicht erfasst und somit dem Anschlussnehmer nicht in Rechnung gestellt.
Im Falle einer Störung muss der Störungsdienst (Leitstelle Strom) unter der Telefonnummer 0800-3993994 kontaktiert werden.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, den Termin zu ermöglichen, können Sie diesen bis drei Werktage vor unserem Terminvorschlag verschieben. Telefon Kundencenter: 0451 888 - 8080
Ja. TraveNetz-Monteure oder von uns beauftragte Dienstleister können sich jederzeit ausweisen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, zögern Sie nicht uns anzurufen.
Telefon Kundencenter: 0451 888 - 8080
Bei einem Stromzählerwechsel muss sichergestellt sein, dass vor dem Wechsel alle elektronischen Geräte ausgeschaltet oder von der Stromzufuhr getrennt sind.
Ja. Sie können an diesem Tag aber auch einen Vertreter bevollmächtigen, der unserem Techniker Zugang zum Zähler ermöglicht.
Eine moderne Messeinrichtung spiegelt den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wider. Am Display können Sie neben dem aktuellen Stromverbrauch auch die Verbrauchswerte der letzten Monate einsehen. Die moderne Messeinrichtung sendet keine Zählerstände nach außen.
Nein, es steht kein SEPA-Mandat zur Verfügung und wir können die Beträge nicht einziehen.
In den meisten Fällen ist der Stromzähler nicht defekt. Es kann mehrere Ursachen haben, weswegen ein Verbrauch höher ausgefallen ist:
Ursache 1: in der Vergangenheit wurden die Zählerstände (gegebenenfalls zu gering) geschätzt. Wenn jetzt ein abgelesener Stand im System eingetragen wird, kann der Verbrauch höher ausfallen.
Ursache 2: in der Anlage wurde eine Veränderung vorgenommen. Durch diese Änderung ist der Stromverbrauch gestiegen. Wenn keinerlei Änderungen in der Anlage festzustellen sind, kann - auf Ihren Wunsch - eine Befundprüfung beantragt werden.
Eine erste Prüfung kann durch Sie erfolgen. Hierzu werden in der Anlage alle Sicherungen ausgeschaltet.
Bei mechanischen Zählern müssen die Ziffern in der roten Markierung stehen bleiben.
Bei elektronischen Zählern verschwindet im Display der Pfeil mit der Kennung +A oder +P. Zusätzlich hat der elektronische Zähler eine LED-Lampe, die mit einem Dauerleuchten anzeigt, dass kein Stromverbrauch mehr ansteht. Sollte trotz ausgeschalteten Sicherungen noch immer ein Stromverbrauch am Zähler zu erkennen sein, kann es sein, dass der Zähler einen Defekt aufweist.
Eine weitere Ursache kann eine Veränderung an der Anlage sein, von der Sie ggf. keine Kenntnis haben.
Es kommt nicht oft vor, dass ein Stromzähler falsch misst. In den meisten Fällen fällt die Abrechnung anders aus, da falsch abgelesen oder die Stände im System geschätzt wurden. Es kommt auch vor, dass in der Anlage eine Veränderung vorgenommen wurde, so dass der Verbrauch gestiegen ist.
Ihr Verantwortungsbereich beginnt an der Hauptabsperreinrichtung.
Hierzu müssen Sie einen Vertragsinstallateur beauftragen. Dieser stellt anschließend den notwendigen Änderungsantrag beim Netzbetreiber. Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig.
Hierzu muss ein Vertragsinstallateur von Ihnen beauftragt werden. Dieser stellt anschließend den notwendigen Änderungsantrag beim Netzbetreiber. Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig.
Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig. Die Preise sind auf unserer Seite veröffentlicht.
Ein Mehrverbrauch durch einen defekten Gaszähler ist eher unwahrscheinlich. In den meisten Fällen zeigt ein defekter Gaszähler eher weniger, als mehr Verbrauch an.
Nein, das kann nur eine anerkannte Prüfstelle feststellen.
Dreht sich der Zähler trotzdem, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Gasinstallation hinter dem Gaszähler undicht ist.
Vorausgesetzt alle Verbraucher im Haushalt sind ausgeschaltet, kann geprüft werden, ob bei mechanischen Zählern die Läuferscheibe an der roten Markierung stehen bleibt.
Bei elektronischen Zählern muss in diesem Fall die LED-Leuchte dauerhaft leuchten bzw. im Display die Richtungspfeil mit +A oder +P nicht mehr angezeigt werden.
Treffen diese Gegebenheiten zu, sollte eine Prüfung der Anlage erfolgen. Mit der Prüfung wird ausgeschlossen, dass an der Anlage eine Änderung vorgenommen wurde, von der Sie keine Kenntnis haben. Ist dies auszuschließen, kann - auf Ihren Wunsch - durch eine Befundprüfung der Zähler auf Messrichtigkeit geprüft werden.
Wenn das festgestellt wird, müssen Sie sich umgehend an den Netzbetreiber wenden. Es wird dann ein für Sie kostenfreier Störungswechsel durchgeführt. Außerdem wird geprüft, ob ein neuer Zählerstand über eine Ersatzwertbildung ermittelt werden muss.
Telefon 0451 888-8080, E-Mail: zaehlerservice@travenetz.de
Nein. Das sind normale Geräusche, die durch die im Gaszähler laufende Mechanik erzeugt werden.
Mechanische Stromzähler haben eine Resonanzfrequenz, die sich auf die Zählertafel übertragen kann und ein leises Brummen erzeugt. Von diesem Geräusch geht keine Gefahr aus. Sollten die Geräusche lauter werden, sodass die Geräusche störend werden, können Sie den Störungsdienst kontaktieren (Telefonnummer 0800 / 399 399 4), um den Zähler tauschen zu lassen.
Eine neue Verbrauchsabrechnung wird nur erstellt, wenn der Gaszähler den Verbrauch nicht korrekt oder gar nicht angezeigt hat. Hierzu wird ein Ersatzwert gebildet und an den jeweiligen Lieferanten zur Erstellung der neuen Abrechnung übermittelt.
Eine neue Verbrauchsabrechnung wird nur erstellt, wenn der Zähler den Verbrauch nicht korrekt oder gar nicht angezeigt hat. Hierzu wird ein Ersatzwert gebildet und an den jeweiligen Lieferanten zur Erstellung der neuen Abrechnung übermittelt.
Wenn so etwas festgestellt wird, melden Sie sich umgehend beim Netzbetreiber. Es wird dann ein für Sie kostenfreier Störungswechsel durchgeführt. Außerdem wird geprüft, ob ein neuer Zählerstand über eine Ersatzwertbildung ermittelt werden muss.
Bei störenden Geräuschen können Sie den Störungsdienst unter der Telefonnummer 0800 / 399 399 4 kontaktieren, um den Zähler tauschen zu lassen.
Nein, ein falsch messender Gaszähler kommt sehr selten vor.
Die Zuständigkeit endet am Hausdruckregler.
Strom: Übergabepunkt ist der Hausanschlusskasten bzw. der Netzanschluss
Gas: am Hausdruckregler
Wasser: an der ersten Absperreinrichtung vor dem Zähler
Grundsätzlich sind die Eigentümer:innen verantwortlich für die richtige Zuordnung der Messeinrichtungen in seinem Gebäude. Eigentümer:innen müssen die Zuordnung durch einen Elektroinstallateur überprüfen lassen. Dieser meldet dann die korrekte Zuordnung an den Versorger.
Das ist die Zeit, in der ein Messgerät im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden darf.
Eine Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer ist möglich, wenn eine Stichprobenprüfung erfolgt.
Die Eichgültigkeit des Zählers wurde höchstwahrscheinlich im Rahmen des sogenannten Stichprobenverfahren verlängert. Hierfür werden stichprobenartig Zähler des gleichen Herstellungsjahres und der gleichen Bauart aus unserem Netzgebiet geprüft. Bestehen diese Zähler die Prüfung, erhalten alle Zähler des Loses eine Verlängerung der Eichgültigkeit. Der Eichstempel der nicht geprüften Messgeräte wird dabei nicht erneuert, da er lediglich das Jahr der letzten Eichung dokumentiert und keine Angaben über das Ende der Eichgültigkeit enthält.
So kommt es, dass Zähler auch nach Ablauf der Mess- und Eichverordnung festgelegten Eichgültigkeit durchaus noch gültig amtlich geeicht sind und im "geschäftlichen Verkehr" verwendet werden dürfen. Man kann die Eichgültigkeit am Zähler nicht ablesen.
Die Stichprobenprüfung für Verbrauchsmessgeräte ist ein amtliches Verfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeit von Strom-, Gas-, Wasser-, und Wärmezählern, bei dem aus einem Los eine Zufallsstichprobe gezogen wird. Für diese wird die Einhaltung spezieller Fehlergrenzen bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft. Wenn eine vorgeschriebene Zahl von Messgeräten diese Prüfung besteht, dann verlängert sich die in der Eichordnung festgelegte Eichgültigkeit für alle Geräte des Loses um jeweils eine bestimmte Zeit (z. B. fünf Jahre bei Stromzählern, drei Jahre bei Wasserzählern, vier Jahre bei Gaszählern), ggfs. auch mehrmals. Der Eichstempel der nicht geprüften Messgeräte wird dabei nicht erneuert, da er lediglich das Jahr der letzten Eichung dokumentiert und keine Angaben über das Ende der Eichgültigkeit enthält. Die Zugehörigkeit jedes einzelnen Zählers zu einem Los und dessen individuelle neue Eichgültigkeit sind in der Prüfstelle zum Nachweis dokumentiert.
So kommt es, dass Zähler auch nach Ablauf der Mess- und Eichverordnung festgelegten Eichgültigkeit durchaus noch gültig amtlich geeicht sind und im "geschäftlichen Verkehr" verwendet werden dürfen. Man kann somit die Eichgültigkeit am Zähler nicht ablesen.
Der Übergabepunkt ist der Hausanschlusskasten bzw. der Netzanschluss.
Die Zuständigkeit endet an der ersten Absperreinrichtung vor dem Zähler.
Dazu müssen Sie zunächst einen Elektroinstallateur benennen. Dieser stellt einen Antrag zum Ausbau des Zählers. Mindestens aber müssen Sie den Ausbau schriftlich anzeigen. Dann können Sie den Zähler zu Service-Zeiten im TraveNetz-Kundencenter (Geniner Straße 80, Lübeck) abgeben.
Wir informieren Sie darüber, dass eine Wiederinbetriebsetzung des Zählers kostenpflichtig ist.
Es ist grundsätzlich ein Vertragsinstallateur einzuschalten. Dieser nimmt dann die erforderlichen technischen Änderungen vor Ort vor und meldet den Zähler schriftlich beim Messstellenbetrieb ab.
Der Rückbau der Nachtspeicherheizung ist durch einen Elektroinstallateur anzuzeigen. Ggf. beantragt dieser auch einen neuen Zähler.
Jeder Gaszähler verursacht im Betrieb ein gewisses Geräusch. Diese können sich nur dann im Haus störend auswirken, wenn die Gasinstallation nicht schallentkoppelt installiert worden ist. Dies müssen Hauseingentümer:innen eigenständig bei einem Installateur in Auftrag geben.
Wenn so etwas festgestellt wird, müssen Sie sich umgehend an Ihren Netzbetreiber (HL: TraveNetz) wenden. Es wird dann ein für Sie kostenfreier Störungswechsel durchgeführt. Außerdem wird geprüft, ob ein neuer Zählerstand über eine Ersatzwertbildung ermittelt werden muss.
Telefon 0451 888-8080, Email: zaehlerservice@travenetz.de (nur für die Hansestadt Lübeck)
Hierzu muss zunächst ein Vertragsinstallateur von Ihnen beauftragt werden. Dieser stellt anschließend den notwendigen Änderungsantrag beim Netzbetreiber. Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig.
Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig.
Ihr Verantwortungsbereich beginnt an der ersten Absperrung (Freiflussventil) in Fließrichtung vor dem Zählerverband.
Ja, die Kosten werden vollumfänglich von Ihnen getragen.
Für Lübecker:innen werden diese Wasserzähler bei den Entsorgungsbetrieben Lübeck (EBL) (Malmöstraße, Lübeck) angemeldet.
Informationen: hier
Das kommt auf den Störwechselgrund an. Wenn die Anzeige des Wasserverbrauchs gestört war, wird vom Netzbetreiber ein Ersatzwert gebildet, der dem Wasserlieferanten anschließend für eine neue Abrechnung bereitgestellt wird.
Die Ursache für die Feuchte ist Kondenswasser. Durch den Temperaturunterschied zwischen der Wassertemperatur und der Umgebungstemperatur kondensiert die Feuchtigkeit am Zähler bzw. an den Leitungen. Abhilfe schafft hier das Isolieren der Leitungsteile inkl. des Zählers.
Wenn der Wasserzähler rückwärts läuft, ist beim Einbau des Wasserzählers nicht auf die Fließrichtung geachtet worden. Wenn so etwas festgestellt wird, müssen Sie sich umgehend an den Netzbetreiber (HL: TraveNetz) wenden. Es wird dann ein für Sie kostenfreier Störungswechsel durchgeführt. Außerdem wird geprüft, ob ein neuer Zählerstand über eine Ersatzwertbildung ermittelt werden muss.
Telefon 0451 888-8080, Email: zaehlerservice@travenetz.de (nur für die Hansestadt Lübeck).
Die Wahrscheinlichkeit, dass Wasserzähler einen Defekt aufweisen ist sehr gering. Ein Wasserzähler wird über den Strom fließenden Wassers angetrieben und überträgt diese Bewegung auf ein Zählwerk im Zähler. Ohne Wasserfluss kann entsprechend keine Bewegung im Zählwerk stattfinden. Hier sollte durch Sie geprüft werden, ob durch eine Leckage oder eine allgemeine Veränderung der Wasserentnahme vorliegt.
Nein, Zähler sind sehr präzise Messgeräte, die hohe Anforderungen erfüllen müssen. Es kommt daher nicht häufig vor, dass ein Zähler falsch zählt.
Der Wasserzähler wird über den Strom des Wassers angetrieben und überträgt diese Bewegung auf ein Zählwerk. Dadurch entstehen Geräusche, die sich nicht ganz vermeiden lassen. Die Lautstärke kann hierbei variieren. Durch einen Störungswechsel kann versucht werden einen vermeintlich leiseren Wasserzähler einzusetzen. Ganz geräuschlos sind Wasserzähler jedoch nie.
Jede Wasseruhr erzeugt ein mechanisches Geräusch, welches sich durch die Wasserleitungen im ganzen Haus ausbreiten kann. Aus diesem Grund gibt es strenge Vorschriften, die bei der Verlegung von Trinkwasserleitungen im Gebäude zu beachten sind. Die Wasserleitungen müssen zwingend schallentkoppelt werden. So kann man gewähren, dass das Geräusch nicht auf das Gebäude übertragen wird.
Sicherstellen, dass niemand im Haus warmes oder kaltes Wasser zapft,
den Zählerstand merken (Tipp: aufschreiben oder ein Foto machen),
das Zählwerk beobachten: hier dürfte sich nun nichts bewegen. Sollte das Zählwerk sich trotzdem bewegen, fließt irgendwo im Haus Wasser. Dabei ist zu beachten, dass Zähler auch Kleinstmengen erfassen, wie z. B. eine undichte Toilettenspülung.
Grundsätzlich ja. Wenn das Wasser aber nicht in die Kanalisation eingeleitet wurde, kann die Hansestadt Lübeck den Anteil für das Abwasser erlassen. Das müssen Sie jedoch bilateral mit der Hansestadt Lübeck klären.
HIER finden Sie die Kontaktinformationen der Hansestadt Lübeck.
Balgengaszähler der Größe G4 und G6 haben eine Eichgültigkeitsdauer von 8 Jahren.
Balgengaszähler größer G6 haben eine Eichgültigkeitsdauer von 16 Jahren.
Mechanische Zähler haben eine Eichgültigkeitsdauer von 16 Jahren
Elektronische Zähler haben eine Eichgültigkeitsdauer von 8 Jahren
Kaltwasserzähler haben eine Eichgültigkeitsdauer von 6 Jahren
Warmwasserzähler haben eine Eichgültigkeitsdauer von 5 Jahren
Grundsätzlich werden die Zähler durch die TraveNetz GmbH umgehängt. Für jede Zählerbewegung wird ein Installateur-Antrag benötigt.
Grundsätzlich ist eine Zähler- bzw. Tarifänderung kostenpflichtig. Die Preise sind auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Ja, eine Umhängung ist kostenpflichtig. Die Preise sind auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle.
Ja. Der Antragstellende bestimmt wer die Prüfung durchführen soll. Die ausgewählte Prüfstelle darf die Durchführung der Prüfung nicht ablehnen, außer die Prüfstelle ist für das zu prüfende Gerät nicht zugelassen.
Nein, es muss sich hierbei um ein geeichtes Messgerät handeln.
Mit einer Befundprüfung wird amtlich festgestellt, ob ein geeichtes Messgerät (Wasserzähler, Elektrizitätszähler, Gaszähler, Wärmezähler) die Verkehrsfehlergrenzen gemäß dem Eichgesetz einhält.
Für jedes fragliche Messgerät kann bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder beim Eichamt ein Antrag auf Befundprüfung gestellt werden. Gegen eine Bearbeitungsgebühr bekommt man einen Prüfschein, auf dem vermerkt ist, ob das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält oder nicht.
Besteht das Messgerät die Prüfung, sind sämtliche Kosten durch Antragsteller:innen (Kunde) zu tragen.
Besteht es die Prüfung nicht, trägt TraveNetz alle Kosten.
Wenn der Zähler durchgefallen ist, kann der Netzbetreiber über eine sogenannte Ersatzwertbildung einen neuen abrechnungsfähigen Zählerstand ermitteln. Dieser wird als korrigierter Wert an den jeweiligen Lieferanten übermittelt.
Der Antrag ist auf der Internetseite der TraveNetz veröffentlicht.
Die Kosten für eine Befundprüfung werden nach dem Gebührenverzeichnis der Mess- und Eichverordnung (MessEV) abgerechnet. Die Preisblätter sind in den Anträgen zu finden. Die Anträge sind hier veröffentlicht.
Wenn das Ergebnis der Befundprüfung zeigt, dass der Zähler die Prüfung bestanden hat, muss der Antragsteller (Kunde) die gesamten Kosten der Prüfung inkl. der Ein- und Ausbaukosten übernehmen.
Sollte der Zähler die Prüfung nicht bestehen, übernimmt der Messgeräteverwender (Netzbetreiber, Messstellenbetreiber) die Kosten.
Die antragstellende Person bekommt einen Prüfschein mit Stempel und Unterschrift des Prüfstellenleiters zugestellt. Dieses Dokument ist einmalig und gerichtsfest. Bei einer bestandenen Befundprüfung werden die Messfehler auf dem Prüfschein nicht aufgeführt, da diese sich in den gesetzlichen Fehlergrenzen befinden. Nur wenn der Zähler messtechnisch durchgefallen ist, werden die detaillierten Prüfergebnisse aufgeführt.
Nach Antragstellung wird der Zähler gegen ein neu geeichtes Gerät ausgetauscht. Die Einbausituation des Prüflings wird genau dokumentiert und auch fotografiert. Der Prüfling wird an die vom Antragstellenden gewählte Prüfstelle versendet. In der Prüfstelle wird der Prüfling drei Prüfpunkten unterzogen:
äußere Beschaffenheitsprüfung
messtechnische Überprüfung
innere Beschaffenheitsprüfung
Die Ergebnisse werden auf dem sogenannten Prüfschein dokumentiert und an den Antragsteller gesendet.
Ja, der Antragstellende darf bei der Durchführung der Befundprüfung dabei sein. Dazu muss sich der Antragstellende mit der beauftragten Prüfstelle terminlich abstimmen.
Die Prüfung dauert ca. drei Stunden.
Ein Verzeichnis der staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte ist von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) im Internet veröffentlicht: www.ptb.de
Besteht Zweifel an der Messrichtigkeit eines Messgerätes, kann von jedem, der ein begründetes Interesse hat, bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle eine Befundprüfung beantragt werden.
Ein begründetes Interesse kann der Anschlussnutzende - also der Endkunde, der Lieferant oder der Netzbetreiber haben.
Ein Dritter, der in keinem Vertragsverhältnis zur angezweifelten Messung steht, hat kein begründetes Interesse.
Hierzu müssen Sie einen Vertragsinstallateur beauftragen. Dieser stellt anschließend den notwendigen Änderungsantrag beim Netzbetreiber. Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig.
Hierzu muss ein Vertragsinstallateur von Ihnen beauftragt werden. Dieser stellt anschließend den notwendigen Änderungsantrag beim Netzbetreiber. Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig.
Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig. Die Preise sind auf unserer Seite veröffentlicht.
Der Rückbau der Nachtspeicherheizung ist durch einen Elektroinstallateur anzuzeigen. Ggf. beantragt dieser auch einen neuen Zähler.
Hierzu muss zunächst ein Vertragsinstallateur von Ihnen beauftragt werden. Dieser stellt anschließend den notwendigen Änderungsantrag beim Netzbetreiber. Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig.
Die Änderung der Zählergröße ist für Sie kostenpflichtig.
Grundsätzlich werden die Zähler durch die TraveNetz GmbH umgehängt. Für jede Zählerbewegung wird ein Installateur-Antrag benötigt.
Grundsätzlich ist eine Zähler- bzw. Tarifänderung kostenpflichtig. Die Preise sind auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Ja, eine Umhängung ist kostenpflichtig. Die Preise sind auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Das ist die Zeit, in der ein Messgerät im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden darf.
Eine Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer ist möglich, wenn eine Stichprobenprüfung erfolgt.
Die Eichgültigkeit des Zählers wurde höchstwahrscheinlich im Rahmen des sogenannten Stichprobenverfahren verlängert. Hierfür werden stichprobenartig Zähler des gleichen Herstellungsjahres und der gleichen Bauart aus unserem Netzgebiet geprüft. Bestehen diese Zähler die Prüfung, erhalten alle Zähler des Loses eine Verlängerung der Eichgültigkeit. Der Eichstempel der nicht geprüften Messgeräte wird dabei nicht erneuert, da er lediglich das Jahr der letzten Eichung dokumentiert und keine Angaben über das Ende der Eichgültigkeit enthält.
So kommt es, dass Zähler auch nach Ablauf der Mess- und Eichverordnung festgelegten Eichgültigkeit durchaus noch gültig amtlich geeicht sind und im "geschäftlichen Verkehr" verwendet werden dürfen. Man kann die Eichgültigkeit am Zähler nicht ablesen.
Die Stichprobenprüfung für Verbrauchsmessgeräte ist ein amtliches Verfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeit von Strom-, Gas-, Wasser-, und Wärmezählern, bei dem aus einem Los eine Zufallsstichprobe gezogen wird. Für diese wird die Einhaltung spezieller Fehlergrenzen bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft. Wenn eine vorgeschriebene Zahl von Messgeräten diese Prüfung besteht, dann verlängert sich die in der Eichordnung festgelegte Eichgültigkeit für alle Geräte des Loses um jeweils eine bestimmte Zeit (z. B. fünf Jahre bei Stromzählern, drei Jahre bei Wasserzählern, vier Jahre bei Gaszählern), ggfs. auch mehrmals. Der Eichstempel der nicht geprüften Messgeräte wird dabei nicht erneuert, da er lediglich das Jahr der letzten Eichung dokumentiert und keine Angaben über das Ende der Eichgültigkeit enthält. Die Zugehörigkeit jedes einzelnen Zählers zu einem Los und dessen individuelle neue Eichgültigkeit sind in der Prüfstelle zum Nachweis dokumentiert.
So kommt es, dass Zähler auch nach Ablauf der Mess- und Eichverordnung festgelegten Eichgültigkeit durchaus noch gültig amtlich geeicht sind und im "geschäftlichen Verkehr" verwendet werden dürfen. Man kann somit die Eichgültigkeit am Zähler nicht ablesen.
Balgengaszähler der Größe G4 und G6 haben eine Eichgültigkeitsdauer von 8 Jahren.
Balgengaszähler größer G6 haben eine Eichgültigkeitsdauer von 16 Jahren.
Mechanische Zähler haben eine Eichgültigkeitsdauer von 16 Jahren
Elektronische Zähler haben eine Eichgültigkeitsdauer von 8 Jahren
Kaltwasserzähler haben eine Eichgültigkeitsdauer von 6 Jahren
Warmwasserzähler haben eine Eichgültigkeitsdauer von 5 Jahren
Sie bekommen eine Ablesekarte von uns, da wir als Netzbetreiber für Zähler und die zugehörigen Leitungen (bzw. Netze) zuständig sind. Wir erfassen Ihre Zählerstände und übermitteln diese an Ihre Energielieferanten (z.B. Strom und/oder Gas).
Der Lieferant stellt Ihnen dann Ihren Energieverbrauch in Rechnung. Es steht Ihrem Lieferanten dabei frei, weitere Ablesungen durchzuführen bzw. Ihnen ggf. eine eigene Ablesekarte zu senden.
Nutzen Sie hierfür unser Online-Kundenportal.
Zudem können Sie unter der kostenlosen Servicenummer 0451 888-8080 Ihre Zählerstände telefonisch mitteilen. Halten Sie dafür Ihre Zählernummern und die MaLo-ID bereit.
Nein, der Zählerstand wird von uns automatisch an Ihren individuellen Energielieferanten weitergemeldet.
In der Regel senden wir Ihnen eine Ablesekarte zur Abfrage der Zählerstände. Wenn Sie uns Ihren Zählerstand mehrmals nicht bzw. nicht fristgerecht mitgeteilt haben, veranlassen wir eine Vor-Ort-Ablesung. Sollte Ihr mitgeteilter Zählerstand nicht plausibel sein, führen wir eine Kontrollablesung durch. Unsere Vor-Ort-Ableser können sich Ihnen gegenüber jederzeit mit einem Ausweis legitimieren.
Wenn Sie eine Ablesekarte (Zähler) von uns erhalten haben, haben bis zum auf Ihrer Karte aufgedruckten Datum Zeit, abzulesen und TraveNetz den Zählerstand mitzuteilen. Bitte vermeiden Sie die Überschreitung dieses Zeitraums. Andernfalls ermitteln wir rechnerisch Ihren Verbrauch. Als Berechnungsgrundlage dienen dann Ihre bisherigen Verbrauchsabrechnungen.
Sie selbst können einen bereits mitgeteilten Zählerstand nicht ändern. Kontaktieren Sie uns dazu bitte direkt und teilen Sie uns Ihren korrekten Zählerstand mit.
Nein. Die Ablesekarte wird maschinell eingelesen und erfasst ausschließlich den von Ihnen notierten Zählerstand. Bitte kontaktieren Sie uns bei anderen Anliegen per Email: info@travenetz.de oder Telefon: 0451 888 - 8080.
Melden Sie uns in diesem Fall den Zählerstand einfach über unser Kundenportal.
Übermitteln Sie uns einfach jetzt Ihren aktuellen Zählerstand, online im Kundenportal. Wir speichern diesen dann als Zwischenablesung in unserem System.
Sollten wir Ihren Zählerstand in der Zwischenzeit rechnerisch ermittelt haben, korrigieren wir diesen Wert. Den neuen Wert teilen wir auch Ihrem Energielieferanten mit.
Das kann daran liegen, dass Ihr Zähler eine Zählerfernauslesung besitzt. In dem Fall werden die Zählerstände automatisiert an uns übertragen.
Der Begriff „Marktlokation“ beschreibt den Ort, an dem Energie verbraucht wird. Die MaLo-ID ermöglicht eine eindeutige Identifikation einer Marktlokation. Sie dient in erster Linie der Kommunikation zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten.
Die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) wurde im Februar 2018 eingeführt und muss seither von allen Energieversorgern in der Strom- oder Gasrechnung ausgewiesen werden. Die Zählernummer bleibt fortbestehen.
