Netzengpassmanagement
Um die Stabilität des Stromnetzes zu sichern, sind Netzbetreiber verpflichtet, bei Bedarf verschiedene Netzengpassmanagement‑Maßnahmen einzusetzen. Dazu gehört auch das Redispatch 2.0.
Seit dem 1. Oktober 2021 wurde das frühere Einspeisemanagement abgeschafft und durch Redispatch 2.0 ersetzt. Die TraveNetz GmbH nutzt seitdem dieses Verfahren, um die Einspeiseleistungen von Anlagen zu steuern.

Information zum Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2a-h EnWG
Um die Netzstabilität in unserem Versorgungsgebiet zu gewährleisten, führen wir Funktionstests zum Nachweis der Steuerbarkeit bei technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auf Grundlage §12 Abs.2b EnWG durch. Diese Tests erfolgen bei einer Neuinstallation und anschließend in regelmäßigen Abständen bei den Bestandsanlagen.
Diese Funktionstests werden in den Einsatzberichten veröffentlicht.
Technische Vorgaben nach § 9 EEG 2023
Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuerungseinrichtung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG sowie bis zur erstmaligen erfolgreichen Ansteuerbarkeitsprüfung durch den Netzbetreiber gelten weiterhin die technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2023, wonach die erforderlichen Einrichtungen zur Einspeisereduzierung vom Anlagenbetreiber vorzuhalten sind; dies erfolgt zusätzlich zu den Anforderungen der netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG.
| Installierte Leistung | PV-Anlagen | Sonstige EEG-Anlagen und KWK-Anlagen |
|---|---|---|
über 100 kW(p) | Technische Einrichtung zur steuerbaren Wirk‑ und Blindleistungsregelung, einschließlich Gatewayschrank, sowie zur Rückmeldung der Ist‑Einspeisung gemäß § 13a EnWG. Weitere Informationen finden Sie in den Downloads. | Gilt hier ebenfalls |
25 bis 100 kW(p) | Vorbereitung der Steuerung nach BDEW‑Anwendungshilfe und Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 %. Die BDEW Anwendungshilfe (S. 45) finden Sie im Download-Bereich. | Gilt hier ebenfalls |
bis 25 kW(p) | Technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung oder Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 % alternativ gemäß BDEW‑Anwendungshilfe. | Gilt hier nicht |
Zur Zeit sind keine Netzengpässe zu erwarten:
Die Stromnetze der TraveNetz sind technisch so konzipiert und ausgelegt, dass sie dezentral erzeugten EEG- bzw. KWK-Strom jederzeit aufnehmen können. Die in unser Netz dezentral eingespeiste Energie wird innerhalb des Netzes durch unsere Netzkund:innen verbraucht.
Netzengpässe, die den Einsatz des Einspeisemanagements erforderlich machen würden, sind derzeit nicht bekannt und nicht zu erwarten. Sofern zukünftig durch starken Zubau der installierten Einspeiseleistung punktuelle Netzengpässe im Niederspannungsnetz drohen würden, können schnelle Netzverstärkungsmaßnahmen ergriffen werden.
Sofern trotz des guten Netzausbaus dennoch Redispatch-Maßnahmen im Sinne des § 13 EnWG erforderlich werden, haben Sie gem. § 13a EnWG einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung.
Redispatch 2.0
Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit (im Folgenden: Netzengpässen) u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird (ggf. ferngesteuert) reduziert oder – was auch denkbar ist – erhöht. Der betroffene Anlagenbetreiber hat im Gegenzug für eine tatsächlich erfolgte Redispatch-Maßnahme einen Anspruch auf einen angemessen finanziellen Ausgleich.
Bislang wurden vergleichbare Maßnahmen gegenüber den Betreibern von EE- und KWK-Anlagen im Rahmen des sog. Einspeisemanagements durchgeführt. Mit dem Redispatch 2.0 gibt es einen neuen rechtlichen Rahmen, der zusätzliche Pflichten für Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter mit sich bringt.

