Mitarbeiter auf einer Baustelle

Information zum Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2a-h EnWG

Um die Netzstabilität in unserem Versorgungsgebiet zu gewährleisten, führen wir Funktionstests zum Nachweis der Steuerbarkeit bei technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auf Grundlage §12 Abs.2b EnWG durch. Diese Tests erfolgen bei einer Neuinstallation und anschließend in regelmäßigen Abständen bei den Bestandsanlagen.

Diese Funktionstests werden in den Einsatzberichten veröffentlicht.

Technische Vorgaben nach § 9 EEG 2014

Die technischen Vorrichtungen zur Einspeisereduzierung müssen vom Anlagenbetreiber entsprechend der Vorgaben in § 9 EEG 2014 vorgehalten werden:

Installierte LeistungPV-AnlagenSonstige EEG-Anlagen und KWK-Anlagen

über 100 kW

Technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung und Einrichtung zur Abrufung der Ist-Einspeisung

Gilt hier ebenfalls

30 bis 100 kW

Technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung

Gilt hier ebenfalls

bis 30 kW

Technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung oder Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung

Gilt hier nicht

Bitte beachten Sie:

Werden die gesetzlichen Vorgaben vom Anlagenbetreiber nicht umgesetzt, wird – in Abhängigkeit von der Inbetriebnahme der Anlage – die Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert reduziert (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014) oder ganz ausgesetzt (§ 17 Abs. 1 EEG 2012).

Technische Umsetzung:

Die Übertragung der Signale zur Leistungsreduzierung erfolgt mittels Tonrundsteueranlage über das Stromnetz. Die Reduzierung erfolgt dabei in Abhängigkeit der Netzsituation auf die Stufen 0 %, 30 % und 60 % der elektrischen installierten Nennleistung. Dabei entsprechen 100 % der vollständigen installierten Einspeiseleistung.

Die Rundsteuerempfänger werden durch die TraveNetz GmbH parametriert und dem Anlagenbetreiber bei Zählermontage entgeltlich zum bauseitigen Anschluss an die Anlage zur Verfügung gestellt.

Zur Zeit sind keine Netzengpässe zu erwarten:

Die Stromnetze der TraveNetz sind technisch so konzipiert und ausgelegt, dass sie dezentral erzeugten EEG- bzw. KWK-Strom jederzeit aufnehmen können. Die in unser Netz dezentral eingespeiste Energie wird innerhalb des Netzes durch unsere Netzkund:innen verbraucht.

Netzengpässe, die den Einsatz des Einspeisemanagements erforderlich machen würden, sind derzeit nicht bekannt und nicht zu erwarten. Sofern zukünftig durch starken Zubau der installierten Einspeiseleistung punktuelle Netzengpässe im Niederspannungsnetz drohen würden, können schnelle Netzverstärkungsmaßnahmen ergriffen werden.

Sofern trotz des guten Netzausbaus dennoch Redispatch-Maßnahmen im Sinne des § 13 EnWG erforderlich werden, haben Sie gem. § 13a EnWG einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung.

Einsatzberichte

Die Übersicht über durchgeführte Maßnahmen finden sie hier.

Einsatzberichte

Redispatch 2.0

Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit (im Folgenden: Netzengpässen) u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird (ggf. ferngesteuert) reduziert oder – was auch denkbar ist – erhöht. Der betroffene Anlagenbetreiber hat im Gegenzug für eine tatsächlich erfolgte Redispatch-Maßnahme einen Anspruch auf einen angemessen finanziellen Ausgleich.

Bislang wurden vergleichbare Maßnahmen gegenüber den Betreibern von EE- und KWK-Anlagen im Rahmen des sog. Einspeisemanagements durchgeführt. Mit dem Redispatch 2.0 gibt es einen neuen rechtlichen Rahmen, der zusätzliche Pflichten für Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter mit sich bringt.

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