Haus mit Solarmodulen auf dem Dach

Was ist Mieterstrom?

Mieterstrommodelle werden in §3 Nr. 24a EnWG als Kundenanlagen beschrieben und zielen darauf ab, lokal erzeugten Strom bei vermieteten Wohnungen vor Ort zu nutzen. Die Stromversorgung der Letztverbraucher (Mieter:innen) wird an der kundeneigenen Erzeugungsanlage angeschlossen und mit einem Summenzähler vom Stromnetz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt.

Das klassische Mieterstrommodell existiert schon seit vielen Jahren. Relativ neu dagegen ist die Möglichkeit eines „virtuellen Summenzählers“ beim Mieterstrommodell. Der Kundenanlagenbetreiber versorgt hierbei die Mieter:innen mit Strom und der Reststrom wird durch einen Lieferanten am Summenzähler bezogen.

Mieterstrommodell mit virtuellem Summenzähler

Mit diesem Modell sind die Aufwände für Investition und Verwaltung geringer. Die Gesetzesgrundlage ist § 20 Abs. 1d EnWG. Es gilt Folgendes zu beachten:

  • Alle beteiligten Letztverbraucher im Mieterstrommodell und die Einspeiseanlage werden mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet.

  • Der virtuelle Summenzähler ist kein separates physisches Gerät, sondern eine Berechnungsgrundlage. Diese ermittelt den gesamten Bezug aus dem öffentlichen Netz, indem er über die Verbrauchswerte aller teilnehmenden Mieter:innen und der Erzeugungsanlage summiert und die Erzeugung der Einspeiseanlage davon abzieht.

Mieterstrommodell mit physischem Summenzähler

Der erzeugte Strom wird über einen physischen Summenzähler erfasst. Ab einer Hausanschlusssicherung von 63 A – erforderlich bei vier oder mehr Wohneinheiten – ist eine Wandlermessung vorgeschrieben:

  • Der Wechsel von einer Direktmessung zur Wandlermessung verursacht einmalige Kosten.

  • Bitte sprechen Sie Ihre Elektrofachkraft auf mögliche Zusatzkosten für einen weiteren Zählerplatz an. Diese berät Sie auch hinsichtlich des geeigneten Messkonzepts.

Im Rahmen der Abrechnungsprozesse erfolgt die Ausstattung Drittbelieferter mit iMSys.

Umsetzung einer Mieterstromanlage

Hinweis bei Mieterstromanlagen größer als 100 kWp: Sie erhalten auf Basis der Anmeldung von der TraveNetz GmbH ein Angebot zum Netzanschluss.

Auszahlung Mieterstromzuschlag

Der Mieterstromzuschlag ist eine Fördermaßnahme im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die darauf abzielt, die direkte Versorgung von Mietparteien mit lokal erzeugtem Solarstrom in Mehrfamilienhäusern zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Mieterstromanlage seit dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen und ordnungsgemäß angemeldet wurde.
Im Gegensatz zur klassischen Einspeisevergütung, bei der der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, fördert der Mieterstromzuschlag die direkte Nutzung vor Ort. Dadurch wird der Eigenverbrauch gesteigert und gleichzeitig die Attraktivität für die Installation von Photovoltaikanlagen erhöht.

Es gilt zu beachten, dass der Mieterstromzuschlag nur für Photovoltaik-Strom und für die Drittbelieferung gilt und nicht vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchten Strom. Der Zuschlag wird daher nur für den Selbstverbrauch durch Dritte bezahlt, also nicht für den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers.

Alle Informationen zu den Voraussetzungen für die Auszahlung des Mieterstromzuschlags sind im EEG zu finden.

Versorgung der Mieterstromkund:innen

Die Versorgung der Mieterstromkund:innen erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber, in der Regel in Kombination mit einer Erzeugungsanlage. Zusätzlich benötigte Reststrommengen werden aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen. Dies erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber zentral am Summenzähler.

Mieter:innen, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen möchten, haben das Recht, den Energielieferanten frei zu wählen („Drittbelieferung“). Der Netzbetreiber (TraveNetz) benötigt für die Ermittlung des Restrombezugs die Information, welche Mieter:innen am Mieterstrommodell teilnehmen.

Kostenfaktoren

Grundsätzlich müssen bei Mieterstrommodellen zusätzliche Kosten berücksichtigt werden, die über die technische Umsetzung der Erzeugungsanlage hinausgehen:

  • Die Anlagenbetreibenden sind für die Abrechnung des Mieterstrompreises verantwortlich. Dies kann zum Beispiel die Investition in eine Abrechnungssoftware sowie zeitlichen Aufwand mit sich bringen.

  • Die Notwendigkeit der Versteuerung der Einnahmen sollte seitens der Anlagenbetreibenden mit einer Steuerberatung geklärt werden.

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