Die Bundesnetzagentur hat als zuständige Behörde auf Ihren Internetseiten umfangreiche Informationen und FAQ zum Marktstammdatenregister veröffentlicht: www.marktstammdatenregister.de
Direktvermarktung Ihrer Erzeugungsanlage

Die Betreiber von neuen Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kWp sind zu einer Direktvermarktung des Stroms verpflichtet, um den Strom ins Netz einzuspeisen. Dazu zählen sowohl EEG-Anlagen als auch KWK-Anlagen. Bei der Direktvermarktung verkauft der Direktvermarkter den eingespeisten Strom an der Börse. Um die Direktvermarktung umzusetzen ist es wichtig, dass die Anlage sowohl dem Bilanzkreis des jeweiligen Direktvermarktungsunternehmens zugeordnet ist und als auch fernsteuerbar ist.
Schritt für Schritt zur Direktvermarktung

Entscheiden Sie als Anlagenbetreiber sich für einen Direktvermarkter Ihrer Wahl. Wenn Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, meldet sich der jeweilige Direktvermarkter bei uns. Die An- und Abmeldung einer Vermarktungsform erfolgt automatisiert im EDIFACT-Format. Diese Meldungen werden ebenfalls an SW-Luebeck-Netz@gpke-datenaustausch.de geschickt.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung hat. Besprechen Sie dafür während des Installationsprozesses mit Ihrem Direktvermarkter die notwendige Fernsteuerung und die Anlage im Bilanzkreis.

Melden Sie die Fernsteuerbarkeit bei uns an. Die Voraussetzung der Fernsteuerbarkeit übermitteln Sie bitte mit dem Formular Fernsteuerbarkeit. Schicken Sie uns dies per Mail an direktvermarktung@travenetz.de.

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Inbetriebnahme, dass alle relevanten Unterlagen und Nachweise vorliegen.
Nachweis der Fernsteuerbarkeit
Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht unter anderem nur dann, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die „fernsteuerbar“ im Sinne des § 10b EEG 2023 ist. Die Fernsteuerbarkeit muss grundsätzlich bei der Anmeldung in die Direktvermarktung nachgewiesen werden. Ausgenommen hiervon sind Neuanlagen, für die der Nachweis bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme erbracht sein muss.
Wir empfehlen die Herstellung der Fernsteuerbarkeit frühzeitig anzugehen, damit eine fristgemäße Umsetzung nicht durch mögliche Engpässe bei Lieferanten und Installateuren gefährdet wird. Zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit senden Sie uns bitte das Formular gerne per E-Mail an die Adresse direktvermarktung@travenetz.de unter dem Betreff „Fernsteuerbarkeit“.
Wichtig zu beachten
Es ist zu berücksichtigen, dass die technische Einrichtung für die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber nicht identisch mit dem Gerät zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters ist. Dadurch erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit bei einem Wechsel von Anlagenbetreiber oder Direktvermarkters. Deshalb muss der neue Anlagenbetreiber eine neue Erklärung erteilen.
Ihre häufigsten Fragen:
Betreiber:innen einer Erzeugungsanlage können über einen Direktvermarkter / Dritte den selbst erzeugten grünen Strom an der Börse verkaufen. Der Direktvermarkter kennt sich mit Marktpreisprognosen und dem Stromhandel aus. Für Neuanlagen, die mehr als 100 kWp produzieren, müssen sie ihren Strom in die Direktvermarktung bringen.
Diese Entscheidung wurde im EEG 2014 vom Gesetzgeber entschieden. Es geht dabei um einen generellen Systemwechsel, bei dem die gesetzlich garantierte EEG-Vergütung durch den Marktmechanismus abgelöst wird.
Anmeldungen und auch Abmeldungen übernimmt in der Regel die von Ihnen beauftragte Direktvermarktung. Auch wenn es eine Ummeldung innerhalb der Vermarktungsform ist, wird die Ummeldung übernommen. Der benötigte Datenaustausch verläuft elektronisch über das Datenaustauschprogramm EDIFACT. Falls Sie einen Wechsel in ein anderen Vergütungsmodell vornehmen wollen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihren Direktvermarkter, da Wechselfristen zu berücksichtigen sind.
Ja, sofern die PV-Anlage EEG-vergütungsberechtigt ist, das heißt noch innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums nach Inbetriebnahme liegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass zwischen dem beim Netzbetreiber angemeldeten Wechsel ein voller Kalendermonat liegen muss.