Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit moderner Messtechnik im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
Die TraveNetz GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit keine anderweitige Vereinbarung nach § 5 und § 6 durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird. Grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen auszustatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh sowie bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des EnWG besteht,
- bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Die Messstellen von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh sowie von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, optional mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden.
Ist die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nach dem MsbG nicht vorgesehen, hat der grundzuständige Messstellenbetreiber diese Messstellen mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten, sofern auch hier die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach § 32 gegeben ist. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von der verpflichtenden Umrüstung nach § 29 betroffen:
- Verpflichtender Einbau intelligenter Messsysteme: ca. 18.000
- Verpflichtender Einbau moderner Messeinrichtungen: ca. 200.000
Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere
- die in § 60 benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
- die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
- in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder dem KWKG und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.