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Was muss ich tun, wenn ich Änderungen an meiner Anlage vornehmen möchte?
Anlagenbetreiber sind verpflichtet der Bundesnetzagentur jede Leistungsveränderung anzuzeigen. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verliert der Anlagenbetreiber gemäß den Bestimmungen des EEG 2014 vorübergehend seinen Anspruch auf Vergütung. Grundsätzlich muss auch jede Neuanlage oder Anlagenveränderung beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Muss ich die EEG-Umlage auch für den von mir selbst verbrauchten Strom aus meiner Anlage bezahlen?
• wenn die Anlage ab dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von über 10 kW hat, besteht die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den gesamten selbst verbrauchten Strom aus der Anlage
• wenn die Anlage ab dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung bis einschließlich 10 kW hat, besteht die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom ab 10.000 kWh
• Bis zum 31.12.2016 sind zunächst nur 35 % der EEG-Umlage für den Selbstverbrauch zu zahlen.
Das Finanzamt fordert von mir die Vorlage eines Einspeisevertrages für meine Erzeugungsanlage. Warum hat die TraveNetz GmbH keinen Vertrag mit mir abgeschlossen?
Die zentralen Dinge wie Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht sowie die Vergütungssätze sind gesetzlich im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt. Man spricht hier von einem gesetzlichen Schuldverhältnis, weshalb der zusätzliche Abschluss eines Vertrages nicht erforderlich ist. Zudem ist im Erneuerbare-Energie-Gesetz in § 7 Abs. 1 EEG ausdrücklich geregelt, dass der Netzbetreiber die Erfüllung seiner Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf.
Was passiert, wenn nach 20 Jahren die gesetzliche Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ausläuft?
Nach Auslaufen der gesetzlichen Förderung erhält der Kunde für den in unser Netz eingespeisten Strom keine Vergütung mehr. Der Kunde kann den erzeugten Strom selber verbrauchen und/oder den Strom zu Marktpreisen an andere verkaufen (sogenannte Direktvermarktung).
Sofern der Kunde bislang den gesamten erzeugten Strom ins Netz eingespeist hat (Volleinspeisung) und zukünftig auf (anteilige) Eigenversorgung umstellen will, müssen die technischen Möglichkeiten vorab von einem Elektriker geprüft werden.
Als weitere Alternative kommt Abbau und Verkauf von Anlagenkomponenten in Betracht. Letztendlich muss der Anlagenbetreiber die für sich wirtschaftlichste Lösung finden.
Wie kann ich meine Stammdaten ändern bzw. meine Einspeiseanlage auf einen anderen Eigentümer übereignen?
Vertragsrelevante Änderungen wie Bankverbindung, Bankeinzugsermächtigung, Steuernummer oder Eigentümerwechsel sind uns grundsätzlich schriftlich bzw. per E-Mail (an einspeisung@travenetz.de) mitzuteilen.
Die Änderungsmitteilung ist vom Anlagenbetreiber zu unterzeichnen (bei einem Ehepaar als Anlagenbetreiber (bzw. Eigentümergemeinschaft) müssen beide unterschreiben). Darüber hinaus ist uns das Datum, ab dem die Änderung wirksam werden soll mitzuteilen.
Bei einem Eigentümerwechsel (z.B. Verkauf der Anlage) müssen uns die Stammdaten der Anlage (Standort, Inbetriebnahme, Installierte Leistung, bisheriges Vertragskonto) sowie die Kontaktdaten des alten und des neues Anlagenbetreibers mitgeteilt werden. Darüber hinaus benötigen wir die Zählerstände zum Datum der Eigentumsübergabe. Die Erklärung ist sowohl vom bisherigen Anlagenbetreiber als auch von neuen Anlagenbetreiber zu unterschreiben.
Im Falle einer Erbschaft benötigen wir einen entsprechenden Nachweis (z.B. Erbschein, Sterbeurkunde,…).
Wo kann ich mich über das Marktstammdatenregister informieren?
Die Bundesnetzagentur hat als zuständige Behörde auf Ihren Internetseiten umfangreiche Informationen und FAQ zum Marktstammdatenregister veröffentlicht: www.marktstammdatenregister.de.
Ich möchte eine steckerfertige PV-Anlage installieren. Was muss ich tun?
Eine normgerechte Anwendung kann nur mit einer speziellen Einspeisesteckdose sichergestellt werden, die durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb installiert wurde. Die meisten haushaltsüblichen Schutzkontakt-Steckdosen sind nicht für den Einsatz von Erzeugungsanlagen mit Steckern zugelassen.

Um den aus dem Stromnetz bezogenen, aber auch den von der PV-Anlage ins Netz eingespeisten Strom ordnungsgemäß messen zu können, wird ein sogenannter Zweitarifzähler (auch Zweirichtungszähler genannt) benötigt. In den meisten Haushalten ist lediglich ein Eintarifzähler installiert, sodass ein kostenpflichtiger Zählerwechsel erfolgen muss. Die jährlichen Entgelte für den Messstellenbetrieb sind abhängig von der verbauten Zählerart und sind hier veröffentlicht.
Wo finde ich den Antrag für eine steckerfertige PV-Anlage?
Auf unserer Internetseite unter https://www.travenetz.de/einspeisen/inbetriebsetzung/
Was ist Redispatch 2.0?
Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit (im Folgenden: Netzengpässen) u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird (ggf. ferngesteuert) reduziert oder – was auch denkbar ist – erhöht. Der betroffene Anlagenbetreiber hat im Gegenzug für eine tatsächlich erfolgte Redispatch-Maßnahme einen Anspruch auf einen angemessen finanziellen Ausgleich.

Bislang wurden vergleichbare Maßnahmen gegenüber den Betreibern von EE- und KWK-Anlagen im Rahmen des sog. Einspeisemanagements durchgeführt. Mit dem Redispatch 2.0 gibt es einen neuen rechtlichen Rahmen, der zusätzliche Pflichten für Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter mit sich bringt.
Warum wird das Redispatch 2.0 eingeführt?
Insbesondere durch den sukzessiven Ausstieg aus der Kernenergie und durch die vermehrte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ergeben sich veränderte Lastflüsse im Netz. Sie führen dazu, dass Netzbetreiber immer häufiger Abregelungsmaßnahmen vornehmen mussten. Dadurch entstehen sehr hohe Kosten, die von allen Netznutzern getragen werden müssen. Mit dem Redispatch 2.0, das planwertbasiert ablaufen soll, sollen die Maßnahmen zur Netzstabilität effizienter werden und damit die Kosten gesenkt werden.