Differenzmengen Strom
Nach den Vorgaben des § 12 Abs. 3 StromNZV sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen.
Durch Anwendung des erweiterten analytischen Verfahrens ab dem 01.01.2024 kommt es zu einer verfahrensbedingten Bewirtschaftung des Differenzbilanzkreises mit Nullmengen.