Differenzmengen Strom

Nach den Vorgaben des § 12 Abs. 3 StromNZV sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen.

Durch Anwendung des erweiterten analytischen Verfahrens ab dem 01.01.2024 kommt es zu einer verfahrensbedingten Bewirtschaftung des Differenzbilanzkreises mit Nullmengen.

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