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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Reduziertes Netzentgelt

Wenn man vom Steuern einer Anlage spricht, wird diese lediglich temporär gedimmt, jedoch nie vollständig abgeschaltet.

Diese Regulierung dient der Netz- und Versorgungssicherheit und soll sicherstellen, dass ein Netzbetreiber drohende Netzüberlastungen verhindern kann. Diese mögliche Regulierung soll aber nur in äußersten Notfällen vorkommen. Wichtig dabei zu wissen ist, dass es in erster Linie darum geht Stabilität im Netz zu gewährleisten und die Netzkund:innen in ihrem Haushaltsstrom nicht einzuschränken. Selbstverständlich wird auch immer eine Mindestleistung garantiert.

Netzkund:innen können durch drei verschiedene Arten von reduzierten Netzentgelten profitieren. Außerdem wird die langfristige Netzsicherheit gefördert.

Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können frei entscheiden, ob Sie nach Modul 1, Modul 2 oder Modul 3 abgerechnet werden wollen, falls die dafür technisch notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

  • Modul 1 – pauschale Netzentgeltreduzierung: Bei diesem Modul spricht man auch von dem Grundmodell. Dieses setzt sich aus einer bundeseinheitlichen Pauschale und einer nach Netzbetreiber individuellen Stabilitätsprämie zusammen. Diese Pauschale wird von den Netzentgelten abgezogen. Die Netzentgelte können jedoch nicht unter 0.- € fallen. Die Pauschale wird je Marktlokation (Zähler) gewährt und nicht je steuerbare Verbrauchseinrichtung.

  • Modul 2 – prozentuale Arbeitspreisreduzierung: Die Voraussetzung für Modul 2 ist, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung hinter einem separaten Zähler angeschlossen ist. Der Arbeitspreis wird um 40 % reduziert und es wird kein Grundpreis in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Preise sind unserem aktuellen Preisblatt zu entnehmen.

  • Modul 3 – zeitvariable Netzentgeltreduzierung: Die Voraussetzung für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem. Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 ausgewählt werden. Mit Modul 3 kann, bei Verlagerung des Verbrauchs in die Zeiten mit Niedertarif, bis zu 60% des Netzentgeltes eingespart werden. Die jeweiligen Preise sind unserem aktuellen Preisblatt zu entnehmen.

Für Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2024 reduzierte Netzentgelte nach dem §14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zum 31.12.2028 weiter. Danach sind die Vorgaben der Festlegungen auch für diese Anlagen verpflichtend umzusetzen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen für die bis jetzt keine reduzierten Netzentgelte abgerechnet wurden, sind auch weiterhin nicht von den Vorgaben der Festlegung umfasst. Diese Anlagen können allerdings auf Antrag in das neue System nach §14a wechseln.

Nein. Es kommt ausschließlich auf den Leistungsbezug aus dem Stromnetz an. Selbst produzierter Strom wird nicht mit der Leistungsgrenze von 4,2 kW verrechnet.

Um eine konkrete Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden, darf der Netzbetreiber den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär, bis zu zwei Stunden täglich, auf bis zu 4,2 kW reduzieren.

Im Modul 1 braucht es keinen separaten Zähler.
Im Modul 2 braucht es einen separaten Zähler.
Im Modul 3 braucht es ein intelligentes Messystem.

Das reduzierte Netzentgelt wird in der Abrechnung des Stromverbrauchs von Ihrem Lieferanten berücksichtigt. Die Netzentgeltreduzierung der Module müssen transparent in Ihrer Rechnung ausgewiesen werden. Es gibt kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber.

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