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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Allgemeine Informationen

Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen, Klimageräte, Warmwassergeräte, Sonstige anmelde- bzw. zustimmungspflichtige Geräte mit signifikanten Lasten.

Mit steuerbare Verbrauchseinrichtung sind nachfolgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW im Niederspannungsnetz gemeint:

  • Wärmepumpen

  • Private Ladepunkte für E-Autos (Wallbox)

  • Anlagen zur Raumkühlung

  • Stromspeicher

Reduziertes Netzentgelt

Das bedeutet, dass der Netzbetreiber, im Falle einer Überlastung des Stromnetzes, Ihr steuerbares Gerät bei Bedarf vorübergehend dimmen darf. Diese Dimmung wird aber nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Wichtig: Eine Dimmung ist nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW möglich, sodass Sie die reduzierte Leistung im Regelfall nicht wahrnehmen werden.

Wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung gesteuert wird, wird ihr Strombezug nur vorübergehend begrenzt. Die Anlage wird dabei nicht vollständig abgeschaltet. Ziel ist es, eine konkrete Überlastung im lokalen Stromnetz zu vermeiden und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Der normale Haushaltsstrom ist von der Steuerung nicht betroffen. Für die steuerbare Verbrauchseinrichtung bleibt eine Mindestleistung verfügbar.

Netzkund:innen können durch drei verschiedene Arten von reduzierten Netzentgelten profitieren. Außerdem wird die langfristige Netzsicherheit gefördert.

Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können frei entscheiden, ob Sie nach Modul 1, Modul 2 oder Modul 3 abgerechnet werden wollen, falls die dafür technisch notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

Modul 1 – pauschale Netzentgeltreduzierung: Bei diesem Modul spricht man auch von dem Grundmodell. Dieses setzt sich aus einer bundeseinheitlichen Pauschale und einer nach Netzbetreiber individuellen Stabilitätsprämie zusammen. Diese Pauschale wird von den Netzentgelten abgezogen. Die Netzentgelte können jedoch nicht unter 0.- € fallen. Die Pauschale wird je Marktlokation (Zähler) gewährt und nicht je steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Modul 2 – prozentuale Arbeitspreisreduzierung: Die Voraussetzung für Modul 2 ist, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung hinter einem separaten Zähler angeschlossen ist. Der Arbeitspreis wird um 60 % reduziert und es wird kein Grundpreis in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Preise sind unserem aktuellen Preisblatt zu entnehmen.

Modul 3 – zeitvariable Netzentgeltreduzierung: Die Voraussetzung für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem. Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 ausgewählt werden. Mit Modul 3 kann, bei Verlagerung des Verbrauchs in die Zeiten mit Niedertarif, bis zu 60% des Netzentgeltes eingespart werden. Die jeweiligen Preise sind unserem aktuellen Preisblatt zu entnehmen.

Für Anlagen, für die bereits vor dem 01.01.2024 reduzierte Netzentgelte nach §14a EnWG gewährt wurden, gelten die bisherigen Regelungen grundsätzlich bis zum 31.12.2028 weiter. Danach sind die neuen Vorgaben verpflichtend umzusetzen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bislang keine reduzierten Netzentgelte abgerechnet wurden, fallen nicht automatisch unter die Übergangsregelung. Ein Wechsel in das neue System nach §14a EnWG kann jedoch auf Antrag möglich sein.

Nein. Es kommt ausschließlich auf den Leistungsbezug aus dem Stromnetz an. Selbst produzierter Strom wird nicht mit der Leistungsgrenze von 4,2 kW verrechnet.

Um eine konkrete Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden, darf der Netzbetreiber den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär, bis zu zwei Stunden täglich, auf bis zu 4,2 kW reduzieren.

Das hängt vom gewählten Modul ab:

Modul 1: Ein separater Zähler ist nicht erforderlich.

Modul 2: Ein separater Zähler bzw. separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist erforderlich.

Modul 3: Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem. Modul 3 kann ergänzend zu Modul 1 gewählt werden.

Das reduzierte Netzentgelt wird in der Abrechnung des Stromverbrauchs von Ihrem Lieferanten berücksichtigt. Die Netzentgeltreduzierung der Module müssen transparent in Ihrer Rechnung ausgewiesen werden. Es gibt kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber.

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