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KontaktAls Messstellenbetreiber sind wir verantwortlich für den Einbau, die Bereitstellung und Wartung von Messeinrichtungen. Selbstverständlich umfasst unser Tätigkeitsbereich auch die Messung selbst – von der Ablesung bis zum Transfer der Ablesedaten zum Netzbetreiber.
Am 27.05.2023 ist das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) in Kraft getreten. Wichtigster Bestandteil des GNDEW ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Das MsbG legt die Grundlagen für die Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen (mME). Den Gesetzestext des MsbG finden Sie unter den weiterführenden Links.
Die TraveNetz nimmt die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB) ein und ist somit zum flächendeckenden Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen verpflichtet. Die Grundzuständigkeit erstreckt sich dabei auch auf den Messstellenbetrieb und die Messung bei Erzeugungsanlagen. Für den Rollout der neuen Messtechnik hat der Gesetzgeber verbrauchs- bzw. leistungsbezogene Einbaufristen festgelegt.
Rolloutgruppe | Rolloutstart | 20% | 50% | 95% |
Letztverbraucher 6.000 bis 100.000 kWh | 01.01.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2028 | 31.12.2030 |
Anlagen 7 kW bis 100 kW | 01.01.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2028 | 31.12.2030 |
§ 14a EnWG | 01.01.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2028 | 31.12.2030 |
Letztverbraucher > 100.000 kWh | 01.01.2028 | 31.12.2028 | 31.12.2030 | 31.12.2032 |
Anlagen > 100 kW | 01.01.2028 | 31.12.2028 | 31.12.2030 | 31.12.2032 |
(Stand: MsbG 2023 vom 27.05.2023)
Für den Einbau eines iMSys an einer Messstelle gelten die gesetzlichen Regelungen in § 30 MsbG zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Ausstattung mit iMSys und der einschlägigen Preisobergrenzen.
Ist die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen, sind diese Messstellen mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Das betrifft:
Das Entgelt für die Ausstattung mit einer mME richtet sich nach der wirtschaftlichen Vertretbarkeit gem. § 32 Abs. 1 MsbG.
Das Preisblatt finden sie hier.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Der flächendeckende Rollout ist bis zum Jahr 2032 abzuschließen. Bis dahin werden im gesamten Gebiet der TraveNetz folgende Mengen umgerüstet:
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen sind gesetzlich gedeckelt und können unserem veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Wir bieten zudem Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG an, welche separat bestellt und in Anspruch genommen werden können. Eine Übersicht über die Zusatzleistungen finden Sie ebenfalls auf unserem Preisblatt.
Haben Sie Fragen zum Thema Digitales Messwesen? Wir haben die meistgestellten Fragen hier für Sie zusammengestellt.
Sie haben das Gefühl, dass Ihr Zähler nicht richtig misst, weil beispielsweise die Jahresrechnung vom üblichen Betrag abweicht?
Zähler sind geeicht und messen sehr zuverlässig. Nur in Ausnahmefällen liegt die Ursache für höhere Rechnungen in einer defekten Messeinrichtung. Bevor Sie also Ihren Zähler – gegebenenfalls kostenpflichtig – prüfen lassen, hinterfragen Sie Ihren eigenen Verbrauch.
ο Hat sich die Anzahl an Personen in Ihrem Haushalt geändert?
ο Haben Sie neue Elektrogeräte (z. B. Zusatzheizung, Klimageräte) angeschafft, durch die sich ein erhöhter Stromverbrauch ergeben kann?
ο Wurde die Elektroinstallation umgerüstet oder erweitert?
ο Hatten Sie Bauarbeiten im Haus, in denen Maschinen (z. B. Trocknungsgeräte, Betonmischer etc.) auch über eine längere Zeit eingesetzt wurden?
ο Laden Sie neuerdings regelmäßig ein Elektrofahrzeug (Elektroauto, E-Bike, Pedelec, E-Roller etc.)?
ο Haben Sie Ihre Zähler regelmäßig und vollständig abgelesen?
ο Vergleichen Sie bitte Ihren letzten abgelesenen und gemeldeten Zählerstand mit Ihrer aktuellen Ablesung. Hatten Sie evtl. einen Zahlendreher oder eine Kommastelle falsch angegeben?
ο Sind Sie sich sicher, dass keine Verwechslung vorliegt und Sie den Stand am richtigen Zähler abgelesen haben?
ο Sind Sie im betreffenden Zeitraum häufiger als üblich im Homeoffice gewesen?
ο Hat Ihr Energielieferant den Abrechnungszeitraum im Vergleich zum Vorjahr geändert (z. B. zwölf Monate statt elf Monate)?
ο Könnten geschätzte Zählerstände in der Abrechnung Ihres Energielieferanten den abweichenden Verbrauch erklären?
ο Könnten neben Ihnen als Verbraucher eventuell weitere Verbraucher angeschlossen sein?
ο Haben Sie Ihren Zählerstand über einen längeren Zeitraum beobachtet? Wir empfehlen, den Verbrauch mindestens zwei Wochen lang täglich zu notieren, um z. B. Unregelmäßigkeiten im Verbrauchsverlauf zu erkennen.
Mit diesen Tipps können Sie erste Prüfungen selbst durchführen:
Wie Sie prüfen, ob ungewollt Wasser abfließt:
Darüber hinaus können Sie mit Hilfe eines Eimers (10 Liter) die vom Zähler erfassten Mengen überprüfen:
Bei einem begründetem Interesse können Sie nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes die Messrichtigkeit Ihres Gerätes mittels Befundprüfung prüfen lassen. Bei einer Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät oder eine Zusatzeinrichtung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen einhält, der Bauartzulassung entspricht und die wesentlichen Anforderungen nach § 6 des Mess- und Eichgesetzes erfüllen. Als Kunde haben Sie die Möglichkeit während der Prüfung anwesend zu sein.
Die amtliche Befundprüfung wird auf Antrag durch eine unabhängige staatlich anerkannte Prüfstelle durchgeführt. Dabei steht es Ihnen frei zur Wahl, bei welcher Prüfstelle Sie den Antrag stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nach § 8 Abs. 2 StromGVV verpflichtet sind, uns mit der Antragsstellung zu benachrichtigen, falls Sie den Antrag auf Prüfung nicht bei uns einreichen. Die jeweiligen Anträge finden Sie im Downloadkasten.
Die Kosten und Gebühren für eine Befundprüfung sind in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegt und variieren nach Art der Messeinrichtung. Sie liegen – je nach Messung – zwischen 300 € und 700 €. Die Kosten für die jeweilige Befundprüfung können Sie den Anträgen entnehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist ausschlaggebend dafür, von wem diese Kosten zu tragen sind:
In der Zeit vom 05. Dezember 2024 bis 04. Januar 2025 werden wir eine interne EDV-Umstellung durchführen. Dadurch wird es zu Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Anliegen kommen. Für die Einschränkungen im Rahmen der Umstellungsphase bitten wir um Ihr Verständnis.