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KontaktBetreiber von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren und den Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammengang mit der Netznutzung regelt, im Internet zu veröffentlichen.
Die Bundesnetzagentur gibt ein verpflichtend zu verwendendes, standardisiertes Vertragsmuster des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages Strom vor. Bis zum 31.03.2022 kommt der Vertrag nebst Anlagen gem. Beschluss vom 20.12.2017 (Az.: BK6-17-168) zur Anwendung, welcher hier veröffentlicht ist.
Ab dem 01.04.2022 wird der Netzzugang auf der Grundlage des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages Strom gem. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2020 (Az. BK6-20-160, veröffentlicht unter: Bundesnetzagentur – Beschlusskammer6 – Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom) gewährt.
Das Umsatzsteuergesetz stellt hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs besondere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen.
Gemäß § 14 Absatz 3 UStG müssen bei einer elektronisch übermittelten Rechnung sowohl die Echtheit der Herkunft, die Authentizität als auch die Unversehrtheit des Inhalts, die Integrität gewährleistet sein.
Diese Anforderungen können nach § 14 Absatz 3 Nr.1 und 2 UStG auf zwei Arten sichergestellt werden:
In der Zeit vom 20. Dezember 2024 bis 01. Januar 2025 ist das Service-Center der TraveNetz GmbH für den persönlichen Kundenverkehr geschlossen.
Telefonisch ist das Service-Center am 23.12.2024 und am 30.12.2024 von 08:00 bis 12:00 Uhr für die Kund:innen erreichbar.