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KontaktDie gesetzliche Regelung zum §14a wurde durch die Bundesnetzagentur mit den Beschlüssen (BK6-22-300 & BK8-22-010-A) der Bundesnetzagentur weiter ausgestaltet und konkretisiert. Diese Beschlüsse sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Diese Neugestaltung dient dazu, dass Verteilnetzbetreiber steuerbare Verbraucheinrichtung jederzeit bedarfsorientiert und netzsicher steuern können. Davon betroffen sind ausschließlich Anlagen am Niederspannungsnetz mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitiert im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten. Es gibt 2 verschiedene Module zur Abrechnung der Netzgelte.
Übergeordnetes Ziel ist es die Klimaziele zu erreichen. Wir von der TraveNetz wollen gemeinsam mit unseren Kunden die Energiewende aktiv und erfolgreich gestalten. Um dies zu schaffen, ist in den nächsten Jahren der Ausbau von Wärmepumpen und privater Ladeinfrastruktur für Elektromobilität sowie Batteriespeicher notwendig.
Steuerbare Verbraucheinrichtung ab einer netzwirksamen Leistungsaufnahme über 4,2 kW sind vom Anwendungsbereich der Festlegungen erfasst. Dazu zählen:
Hinweis: Entscheidend für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung an einen Netzanschluss. Das heißt auch mehrere Wärmepumpen und Klimageräte mit einer Gesamtsumme über 4,2 kW, sind als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a zu berücksichtigen.
Typische Haushaltsgeräte und Nachtspeicherheizungen sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Der §14a gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für Haushalte, die bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nutzen gelten Übergangsregeln oder Bestandsschutz. Dies bezüglich verweisen wir auf unsere FAQ.
Diese Regulierung dient der Netz- und Versorgungssicherheit und soll sicherstellen, dass ein Netzbetreiber drohende Netzüberlastungen verhindern kann. Diese mögliche Regulierung soll aber nur in äußersten Notfällen vorkommen. Wichtig dabei zu wissen ist, dass es in erster Linie darum geht Stabilität im Netz zu gewährleisten und die Netzkunden in ihrem Haushaltsstrom nicht eingeschränkt sind. Selbstverständlich wird auch immer eine Mindestleistung garantiert.
Netzkunden können durch zwei verschiedene Arten von reduzierten Netzentgelten profitieren. Außerdem wird die langfristige Netzsicherheit gefördert.
Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können zunächst frei entscheiden, ob Sie nach Modul 1 oder nach Modul 2 abgerechnet werden wollen. Ab dem 01.01.2025 wird noch ein drittes Abrechnungsmodul zu Verfügung stehen.
Modul 1 – pauschale Netzentgeltreduzierung
Bei diesem Modul spricht man auch von dem Grundmodell. Dieses setzt sich aus einer bundeseinheitlichen Pauschale und einer nach Netzbetreiber individuellen Stabilitätsprämie zusammen. Diese Pauschale wird von den Netzentgelten abgezogen. Die Netzentgelte können jedoch nicht unter 0.- € fallen. Die Pauschale wird je Marktlokation (Zähler) gewährt und nicht je steuerbare Verbrauchseinrichtung.
Modul 2 – prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Die Voraussetzung für Modul 2 ist, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung hinter einem separaten Zähler angeschlossen ist. Der Arbeitspreis wird um 40 % reduziert und es wird kein Grundpreis in Rechnung gestellt.
Die jeweiligen Preise sind unserem aktuellen Preisblatt zu entnehmen.
Um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anzumelden und eine Abrechnungsvariante nach Modul 1 oder Modul 2 zu wählen, füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag aus und schicken diesen per Mail an: steuerbare.verbrauchseinrichtungen@travenetz.de zurück.
Für Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2024 reduzierte Netzentgelte nach dem §14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zum 31.12.2028 weiter. Danach sind die Vorgaben der Festlegungen auch für diese Anlagen verpflichtend umzusetzen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtung für die bis jetzt keine reduzierten Netzentgelte abgerechnet wurden, sind auch weiterhin nicht von den Vorgaben der Festlegung umfasst. Diese Anlagen können allerdings auf Antrag in das neue System nach §14a wechseln.
In der Zeit vom 05. Dezember 2024 bis 04. Januar 2025 werden wir eine interne EDV-Umstellung durchführen. Dadurch wird es zu Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Anliegen kommen. Für die Einschränkungen im Rahmen der Umstellungsphase bitten wir um Ihr Verständnis.