Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb und Messdienstleistung der TraveNetz GmbH

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Als Messstellenbetreiber sind wir verantwortlich für den Einbau, die Bereitstellung und Wartung von Messeinrichtungen. Selbstverständlich umfasst unser Tätigkeitsbereich auch die Messung selbst – von der Ablesung bis zum Transfer der Ablesedaten zum Netzbetreiber.

Übergang zum digitalisierten Messwesen: Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Am 02.09.2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) in Kraft getreten. Wichtigster Bestandteil des GDEW ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Das MsbG legt die Grundlagen für die Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen (mME). Den Gesetzestext des MsbG finden Sie unter den weiterführenden Links.

Die TraveNetz nimmt die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers ein und ist somit zum flächendeckenden Rollout sogenannter intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen verpflichtet. Die Grundzuständigkeit erstreckt sich dabei auch auf den Messstellenbetrieb und die Messung bei Erzeugungsanlagen. Für den Rollout der neuen Messtechnik hat der Gesetzgeber verbrauchs- bzw. leistungsbezogene Einbaufristen festgelegt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Gemäß Messstellenbetriebsgesetz erhalten (sofern es § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist) folgende Kundengruppen ein intelligentes Messsystem:

  • Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh sowie bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des EnWG besteht und
  • Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Ist die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen, sind diese Messstellen mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Das betrifft:

  • Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh sowie
  • Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt

Auch hier muss die technische Möglichkeit nach § 30 MsbG und die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach § 31 MsbG gegeben sein.

Der flächendeckende Rollout ist bis zum Jahr 2032 abzuschließen. Bis dahin werden im gesamten Gebiet der TraveNetz folgende Mengen umgerüstet:

  • Verpflichtender Einbau intelligenter Messsysteme: ca. 18.000
  • Verpflichtender Einbau moderner Messeinrichtungen: ca. 200.000

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen sind gesetzlich gedeckelt und können unserem veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Wir bieten zudem Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 an, welche separat bestellt und in Anspruch genommen werden können. Eine Übersicht über die Zusatzleistungen finden Sie ebenfalls auf unserem Preisblatt.

Entgelte

Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung

Für konventionelle Messeinrichtungen gelten die im Zusammenhang mit den im Messwesen erbrachten Leistungen die nachfolgenden Entgelte, die von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt worden sind.

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Haben Sie Fragen zum Thema Digitales Messwesen? Wir haben die meistgestellten Fragen hier für Sie zusammengestellt.

Messstellenbetrieb und Messdienstleistung durch Dritte

Messstellenbetrieb

Der Anschlussnutzer kann den Messstellenbetrieb nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes auf einen fachkundigen Dritten übertragen. Die standardisierten und erforderlichen Verträge, sowie weitere Informationen haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt.

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Befundprüfungen zur Feststellung der Messrichtigkeit

Sie haben das Gefühl, dass Ihr Zähler nicht richtig misst, weil beispielsweise die Jahresrechnung vom üblichen Betrag abweicht?

Zähler sind geeicht und messen sehr zuverlässig. Nur in Ausnahmefällen liegt die Ursache für höhere Rechnungen in einer defekten Messeinrichtung. Bevor Sie also Ihren Zähler – gegebenenfalls kostenpflichtig – prüfen lassen, hinterfragen Sie Ihren eigenen Verbrauch.

Checkliste zur Selbstüberprüfung

ο Hat sich die Anzahl an Personen in Ihrem Haushalt geändert?

ο Haben Sie neue Elektrogeräte (z. B. Zusatzheizung, Klimageräte) angeschafft, durch die sich ein erhöhter Stromverbrauch ergeben kann?

ο Wurde die Elektroinstallation umgerüstet oder erweitert?

ο Hatten Sie Bauarbeiten im Haus, in denen Maschinen (z. B. Trocknungsgeräte, Betonmischer etc.) auch über eine längere Zeit eingesetzt wurden?

ο Laden Sie neuerdings regelmäßig ein Elektrofahrzeug (Elektroauto, E-Bike, Pedelec, E-Roller etc.)?

ο Haben Sie Ihre Zähler regelmäßig und vollständig abgelesen?

ο Vergleichen Sie bitte Ihren letzten abgelesenen und gemeldeten Zählerstand mit Ihrer aktuellen Ablesung. Hatten Sie evtl. einen Zahlendreher oder eine Kommastelle falsch angegeben?

ο Sind Sie sich sicher, dass keine Verwechslung vorliegt und Sie den Stand am richtigen Zähler abgelesen haben?

ο Sind Sie im betreffenden Zeitraum häufiger als üblich im Homeoffice gewesen?

ο Hat Ihr Energielieferant den Abrechnungszeitraum im Vergleich zum Vorjahr geändert (z. B. zwölf Monate statt elf Monate)?

ο Könnten geschätzte Zählerstände in der Abrechnung Ihres Energielieferanten den abweichenden Verbrauch erklären?

ο Könnten neben Ihnen als Verbraucher eventuell weitere Verbraucher angeschlossen sein?

ο Haben Sie Ihren Zählerstand über einen längeren Zeitraum beobachtet? Wir empfehlen, den Verbrauch mindestens zwei Wochen lang täglich zu notieren, um z. B. Unregelmäßigkeiten im Verbrauchsverlauf zu erkennen.

Fehler nicht gefunden?

Mit diesen Tipps können Sie erste Prüfungen selbst durchführen:

Leerlauf- und Anlauftest mechanische Stromzähler
  • Schalten Sie alle elektrischen Geräte in Ihrem Haushalt ab.
  • Entfernen Sie alle Stromsicherungen bzw. schalten Sie diese aus. Nun sollte im ganzen Haushalt kein Strom mehr fließen.
  • Beobachten Sie die Läuferscheibe (meist rot markiert). Diese sollte sich langsam vor- oder zurückdrehen und spätestens im Sichtfenster des Stromzählers anhalten.
  • Anschließend können Sie die Stromsicherungen wieder einsetzen/anschalten. Sie können zudem nun die Elektrogeräte wieder in Betrieb nehmen. Die Läuferscheibe sollte sich nun in Pfeilrichtung bewegen.
Leerlauf- und Anlauftest elektronische Stromzähler
  • Schalten Sie alle elektrischen Geräte in Ihrem Haushalt ab.
  • Entfernen Sie alle Stromsicherungen bzw. schalten Sie diese aus. Nun sollte im ganzen Haushalt kein Strom mehr fließen.
  • Beobachten Sie die Pfeile im Display des elektronischen Zählers. Diese sollten nach kurzer Zeit nicht mehr zu sehen sein. Falls Sie die zweite Displayzeile freigeschaltet haben, sollte dort nach kurzer Zeit 0 W angezeigt werden.
  • Anschließend können Sie die Stromsicherungen wieder einsetzen/anschalten. Sie können zudem nun die Elektrogeräte wieder in Betrieb nehmen. Der Pfeil sollte nun nach kurzer Zeit wieder erscheinen. Auch die zweite Displayzeile sollte nun wieder den aktuellen Leistungsbezug anzeigen.
Prüfung des Wasserzählers

Wie Sie prüfen, ob ungewollt Wasser abfließt:

  • Stellen Sie sicher, dass niemand im Haus warmes oder kaltes Wasser entnimmt.
  • Notieren Sie sich den Zählerstand des Wasserzählers inklusive Nachkommastellen.
  • Beobachten Sie das Zählwerk des Zählers. Hier dürfte sich nun nichts bewegen. Sollte sich das Zählwerk dennoch bewegen, fließt im Haus Wasser. Hierbei werden selbst Kleinstmengen erfasst. Kontrollieren Sie Ihre Wasserhähne und auch die Toilettenspülung. Manchmal sind Undichtigkeiten schwer zu bemerken.

Darüber hinaus können Sie mit Hilfe eines Eimers (10 Liter) die vom Zähler erfassten Mengen überprüfen:

  • Notieren Sie sich den Zählerstand des Wasserzählers inklusive Nachkommastellen.
  • Lassen Sie Wasser in den Eimer laufen, bis die 10-Liter-Grenze erreicht ist. Füllen Sie den Eimer insgesamt 5 x, sodass Sie 50 Liter entnommen haben.
  • Notieren Sie erneut den Zählerstand des Wasserzählers inklusive der Nachkommastellen und rechnen die Differenz aus. Ihr Zählerstand sollte nun zwischen 48 und 52 Litern mehr anzeigen.
  • Weicht Ihr Ergebnis davon ab, sollten Sie eine Befundprüfung in Betracht ziehen.

Bei einem begründetem Interesse können Sie nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes die Messrichtigkeit Ihres Gerätes mittels Befundprüfung prüfen lassen. Bei einer Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät oder eine Zusatzeinrichtung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen einhält, der Bauartzulassung entspricht und die wesentlichen Anforderungen nach § 6 des Mess- und Eichgesetzes erfüllen. Als Kunde haben Sie die Möglichkeit während der Prüfung anwesend zu sein.

Antragstellung für eine Befundprüfung

Die amtliche Befundprüfung wird auf Antrag durch eine unabhängige staatlich anerkannte Prüfstelle durchgeführt. Dabei steht es Ihnen frei zur Wahl, bei welcher Prüfstelle Sie den Antrag stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nach § 8 Abs. 2 StromGVV verpflichtet sind, uns mit der Antragsstellung zu benachrichtigen, falls Sie den Antrag auf Prüfung nicht bei uns einreichen. Die jeweiligen Anträge finden Sie im Downloadkasten.

Kosten

Die Kosten und Gebühren für eine Befundprüfung sind in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegt und variieren nach Art der Messeinrichtung. Sie liegen – je nach Messung – zwischen 300 € und 700 €. Die Kosten für die jeweilige Befundprüfung können Sie den Anträgen entnehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist ausschlaggebend dafür, von wem diese Kosten zu tragen sind:

  • Wird festgestellt, dass das Messgerät richtig misst, trägt der Kunde bzw. Antragssteller sämtliche im Zusammenhang mit der Prüfung entstandenen Kosten.
  • Wird festgestellt, dass das Messgerät nicht richtig misst, werden sämtliche im Zusammenhang mit der Prüfung entstandenen Kosten von uns getragen. Die fehlerhaften Messwerte werden korrigiert und an Ihren Lieferanten übermittelt. Von diesem erhalten Sie dann eine Korrekturrechnung.