Ein Wechsel der Vermarktungsform ist nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich. Die An- und Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des Monats mitteilen, der der Veränderung vorangeht. Bei Zuordnung einer Neuanlage in die Direktvermarktung ab Inbetriebnahme, muss die Anmeldung mindestens 10 Werktage vor dem Zuordnungsbeginn erfolgen.
Ein Wechsel in die Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 kann bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats angezeigt werden. Die Prozesse für den Wechsel in die Direktvermarktung oder auch zurück in die gesetzliche Vergütung wurden durch die Bundesnetzagentur in den Beschlüssen „Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen Strom“ (Beschlüsse BK6-18-032, Anlage 3) festgelegt. Weitere Informationen finden Sie hier: Bundesnetzagentur.
Die An- und Abmeldung der Vermarktungsform erfolgt im Regelfall durch das Direktvermarktungsunternehmen auf dem Wege automatisierter Wechselprozesse im EDIFACT-Format. Die Meldungen sind an folgende Adresse zu richten: SW-Luebeck-Netz@gpke-datenaustausch.de. Erfolgt die An- und Abmeldung durch ein Direktvermarktungsunternehmen, ist der Nachweis der Bevollmächtigung durch den Anlagenbetreiber erforderlich.